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Elektronischer Rechtsverkehr news Abkündigung EGVP Postfächer - Start der eBO - vom 06.12.2022, 08:20

Der Termin für die bereits angekündigte Abschaltung der EGVP-Postfächer steht fest: ab dem 31.12.2022 wird das System nicht mehr zur Verfügung stehen. Der Nachfolger, das besondere elektronische Bürger- und Organisationspostfach (eBO) ist bereits gestartet. Mit dem eBO wird auch für Bürger und Organisationen ein Absender authentifiziertes Postfach geschaffen, dass wie die besonderen elektronischen Anwalts- und Notarpostfächer einen sicheren Übermittlungsweg nach § 130a ZPO darstellt.

Zur Nutzung eines eBO wird neben dem Postfach selbst eine entsprechende Software benötigt. Aktuelle Anbieter:

• Governikus COM , Kosten: 69,- EUR netto monatlich
• eBO-Connect, https://ebo.betreuung.de/
• proTECTr eBO-Komplettpaket, Kosten: 425,- EUR netto einmalig und 18,95 EUR netto monatlich
• FP Mentana-Gateway (Preise nur auf Anfrage beim Hersteller)• arveo secom, Kosten: je nach Anzahl der versandten Nachrichten

Elektronischer Rechtsverkehr news Handelsregisterauskünfte kostenfrei Online - vom 03.08.2022, 14:27

Seit dem 1. August 2022 sind alle Inhalte aus dem Handels-, Genossenschafts-, Vereins- und Partnerschaftsregister sowie die elektronisch verfügbaren Dokumente dieser Register über das Gemeinsame Registerportal auf der Webseite www.handelsregister.de kostenlos abrufbar. Die Änderung erfolgte mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG). Die Registrierung entfällt.

Elektronischer Rechtsverkehr news 2. ERVB 2022, gültig ab 01.4.2022, Erhöhung der beA Nachrichtengröße - vom 28.03.2022, 16:53

Mit Veröffentlichung der Zweiten Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 – 2. ERVB 2022) im Bundesanzeiger vom 10.02.2022 wurden folgende Änderungen bekannt gemacht:

Gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung werden ab dem 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022 Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente in einer Nachricht wie folgt begrenzt:

a) auf höchstens 200 Dateien und
b) auf höchstens 100 Megabyte

Elektronischer Rechtsverkehr news ERVB 2022 veröffentlicht - vom 07.12.2021, 16:06

Am 26.11.2021 wurde die aktualisierte Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 ERVB 2022, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Wie erwartet wurden einige bisher zwingende Vorschriften bzgl. der Eigenschaften der Dokumente im elektronische Rechtsverkehr geändert. So entfällt beispielsweise künftig das Erfordernis der Durchsuchbarkeit von Dokumenten. Weitere Anforderungen werden zu "Soll" Vorschriften und damit zur einer Empfehlung statt einer Verpflichtung.

Es bleibt bei der Beschränkung auf 60 MByte und 100 Dokumenten.

Die Verordnung im Download zum nachlesen finden Sie bei den gesetzlichen Grundlagen.

bea - Anwaltspostfach news BRAK entfernt Signatur bei exportierten beA Nachrichten - vom 20.10.2021, 15:40

Eher zufällig bemerkten einige Nutzer, dass die BRAK beim Export von beA Nachrichten die bisher erzeugte Signatur nicht mehr speichert. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Fehler, sondern um ein planmäßiges Vorgehen im Rahmen eines Updates der beA Webanwendung auf Version 3.8.2. Die Kritik aus der Anwaltschaft lies nicht lange auf sich warten. Einen ausführlichen Beitrag hat der Autor dieser Internetseite auf:

https://www.kanzleisoftware.com/archivierung-von-bea-nachrichten-per-export-aus-der-bea-webanwendung/

veröffentlicht.


Im Bundesgesetzblatt Nr. 71 vom 11.10.2021 ist das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften veröffentlich worden. Infos zum Gesetzgebungsverfahren finden sich unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Ausbau-ERVV.html . Neu geregelt wurden u.a.:

- Einführung weiterer sicherer Übermittlungswege für weitere Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehrs
- Anpassung prozessualer Vorschriften und Verordnungen, u.a. 130a ZPO sowie ERVV bzgl. der technischen Dokumenteneigenschaften

Quelle: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl121s4607.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s4607.pdf%27%5D__1634735925782

Download: https://elektronischer-rechtsverkehr.de/download/bgbl121s4607_80315.pdf

bea - Anwaltspostfach news Bundestag beschließt beA für Rechtsanwalts GmbH - vom 23.06.2021, 13:02

Der Bundestag hat am 10.06.2021 das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe beschlossen. Mit diesem Gesetz werden Änderungen an der Bundesrechtsanwaltordnung (BRAO) vorgenommen.

§ 31b Abs. 1 BRAO wird in der Art geändert, dass die BRAK künftig auch für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein beA empfangsbereit einrichtet. beA wird damit, entgegen früherer Entwürfe, auch für Rechtsanwaltsgesellschaften. Nach § 21 Absatz 1 Satz 2 RAVPV wird das Gesellschaftspostfach unverzüglich nach der Eintragung der Berufsausübungsgesellschaft eingerichtet.


Der BGH hat in seiner Sitzung am 22.03.2021 die Berufung der Kläger gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofes zurück gewiesen und verkündet, dass weder Anwälte noch Mandanten einen Anspruch auf sichere Ende-zu-Ende Verschlüsselung haben. Der BGH beruft sich dabei auf die geltende gesetzliche Grundlage. Da in dieser eine Ende-zu-Ende Verschlüsselung nicht ausdrücklich gefordert wird, bestehe auch kein Anlass, die BRAK zu Einführung zu verpflichten. Die Klage der Anwälte wurde daher abgewieseb. Die BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) lege zwar fest, dass das beA sicher sein müsse, definiere aber nicht, was genau damit gemeint sei.

Vor dem Hintergrund, dass selbst von Messenger Diensten, wie WhatsAPP oder Telegram, die zum Austausch von alltäglichen Nachrichten verwendet werden, eine Ende-zu-Ende Verschlüsselung erwartet wird, ist die Entscheidung durchaus kritisch zu hinterfragen. Wir sind auf das Urteil und die Urteilsgründe gespannt.

Quelle: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=8195&nr=116210&linked=pm&Blank=1

Download der Pressemitteilung: Pressemitteilung_BGH_beA_Entscheidung.pdf

bea - Anwaltspostfach news BRAK gibt Gutachten und Verträge zum beA frei - vom 21.03.2021, 11:56

Die Klage von "Frag den Staat" auf Herausgabe verschiedenster Unterlagen und Dokumente zum beA hat nun endgültig Erfolg.

Frage den Staat hatte die BRAK auf Herausgabe der Dokumente zum beA Postfach verklagt. Neben Vertragsunterlagen betraf dies auch Gutachten zur Sicherheit des beA. Anwälte können sich nun selbst ein Bild von den Vertragsunterlagen und der Sicherheit des beA machen.

Das einige Tausens Seiten umfassende Material kann direkt bei Frage den Staat eingesehen und herunter geladen werden: https://fragdenstaat.de/anfrage/dokumente-zu-bea/#nachricht-576037 .

Ein weiteres Thema zur Sicherheit des beA, die fehlende Ende zu Ende Verschlüsselung, wird am 23.03.2021, auf die Klage einiger Rechtsanwälte hin, vor dem Bundesgerichtshof verhandelt. Das Verfahren wird zum Verhandlungstermin am 22. März 2021, 10.00 Uhr – AnwZ (Brfg) 2/20 (besonderes elektronisches Anwaltspostfach – Verschlüsselungstechnik) geführt, siehe https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Termine/DE/Termine/AnwZ2-20.html .

bea - Anwaltspostfach news beA Postfächer der RAK Kassel deaktiviert - Sicherheitstoken gelöscht - vom 18.03.2021, 10:43

Am gestrigen Tage kam es zu einer beA Störung, die ausschließlich Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Kassel betrifft. Diese Störung äußert sich darin, dass Mitglieder der Kammer Kassel folgende Email der BRAK erhielten:

Von: noreply@bea-brak.de
Gesendet: Mittwoch, 17. März 2021 16:58
Betreff: [beA] Postfach deaktiviertoder Betreff: [beA] Sicherheits-Token gelöscht

Das Postfach Rechtsanwalt xy (34121 Kassel) wurde deaktiviert.
beA Postfächer der RAK Kassel deaktiviert

oder Der Sicherheits-Token des Benutzers xy mit der Bezeichnung beA-Karte wurde gelöscht.
beA Postfächer der RAK Kassel - Sicherheitstoken gelöscht

Wir haben daraufhin unverzüglich den beA Support kontaktiert und folgende Auskunft erhalten:

Sehr geehrte beA-Anwenderin, sehr geehrter beA-Anwender,

heute kam es leider zu einer fehlerhaften Übertragung der Mitgliederdaten der RAK Kassel. Dies hat zu einer vorübergehenden Deaktivierung Ihres Postfachs geführt. Ein Datenverlust ist damit NICHT verbunden. Vor Ihrer nächsten Anmeldung an Ihrem Postfach müssen Sie allerdings eine erneute Erstregistrierung durchführen.

Bitte denken Sie auch daran, dass Sie in der Benutzerverwaltung die Sicherheitstoken der berechtigten Personen, welchen Sie Berechtigungen auf Ihr Postfach erteilt haben, erneut freigeben müssen.


Was ist nun zu tun?

1. Erstregistrierung erneut durchführen
Nach erfolgreicher Erstregistrierung ist der Zugriff auf das beA Postfach möglich, so dass eingehende Nachrichten gesichtet werden können. Die Erstregistrierung ermöglicht lediglich den Zugang mit der beA Karte.

2. Nutzung der Kanzleisoftwareschnittstelle / RA-MICRO Posteingang
Hier wird in den meisten Fällen ein Softwarezertifikat verwendet. Durch den Fehler der Rechtsanwaltskammer Kassel sind alle Berechtigungen für die Softwarezertifikate gelöscht worden. Diese müssen daher erneut für jedes Postfach gesetzt werden. Hierzu können Sie sich zwecks Terminbvereinbarung gerne an uns wenden. Benötigen Sie Hilfe bei der Erstregistrierung, um den beA Zugang mittels Karte wieder freizuschalten, können Sie sich ebenfalls an uns wenden.

Tel.: 0661 96180560

Weiterhin sind am gestrigen Tage bei einigen Kanzleien Probleme nach dem Update der beA Client Security aufgetreten. Wir raten daher auch hier vorerst von der Installation des Updates ab.

Ihr Team der Red Group GmbH & Co KG
RA-MICRO & DictaNet Partner

______________________________________
Update: zwischenzeitlich gibt es auch auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Kassel eine erste Stellungnahme:

beA Postfächer der RAK Kassel deaktiviert


Elektronischer Rechtsverkehr news Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten - vom 24.02.2021, 17:07

Es kommt Bewegung in den elektronischen Rechtsverkehr. Das Gesetzgebungsverfahren zum "Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten" ist gestartet. Ziel des Projektes ist, das Potential und die Chancen, die die Digitalisierung für die Justiz bietet, noch besser als bisher zu nutzen und eine möglichst umfassende und medienbruchfreie Kommunikation aller Akteurinnen und Akteure mit den Gerichten auf elektronischem Weg zu ermöglichen. Die Hürden bei der Übermittlung elektronischer Dokumente sollen durch Einrichtung weiterer sicherer Übermittlungswege für alle Beteiligten abgebaut werden. Dies soll in erster Linie durch die Möglichkeit zur Einrichtung eines eBO erreicht werden. Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Organisationen und Verbände sowie andere professionelle Verfahrensbeteiligte sollen die Möglichkeit erhalten, möglichst kostenneutral über ein neues besonderes elektronisches Postfach mit den Gerichten auf sicherem Wege kommunizieren zu können. Dafür soll das sogenanntes besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (kurz: eBO) geschaffen werden.

Weiterhin sind Anpassungen hinsichtlich der Anforderungen an elektronische Dokumente geplant. Hierbei geht es insbesondere um die aktuell problematischen Anforderungen an Duchsuchbarkeit und die Einbettung von Schriftarten (PDF/A).

Quelle: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Ausbau-ERVV.html

Elektronischer Rechtsverkehr news aktive beA Nutzungspflicht in Bremen (Fachgerichtsberkeit) ab 01.01.2021) - vom 09.12.2020, 08:45

In einer Pressemeldung hat die Bremer Senatorin für Justiz die aktive beA Nutzungspflicht für die Fachgerichtsbarkeit (Arbeitsgerichte, Sozialgericht, Finanzgerichte) ab dem 01.01.2021 angekündigt. In der Pressemeldung mit dem Titel "Digitalisierung der Justiz: Nächste Meilensteine in 2021" wird u.a. berichtet, dass in Bremen die Digitalisierung bei Gericht weiter voran schreite. Nachdem als bundesweit erstes Gericht das Bremer Verwaltungsgericht bereits im Herbst 2019 vollständig auf die elektronische Gerichtsakte umgestellt habe, arbeiten mittlerweile auch das Oberverwaltungsgericht sowie das Arbeits- und das Landesarbeitsgericht "voll elektronisch" mit der E-Akte. In 2021 sollen nunmehr das Sozial- und Finanzgericht folgen. Parallel wird auch in der in der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit der schrittweisen Umstellung begonnen.

Das nun gerade die bereits mit elektronischer Akte arbeitende Verwaltungsgerichtsbarkeit von der aktiven beA Nutzungspflich ausgenommen wird, während diese für die noch nicht mit der elektronischen Akte arbeitenden Sozial- und Finanzgerichte eingeführt wird, erschließt sich mir nicht.

Quelle: https://www.senatspressestelle.bremen.de/sixcms/detail.php?id=348892&asl=bremen02.c.732.de


Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 27.11.2020 einen Antrag der Grünen, die aktive Nutzungspflicht des beA auf 2025 zu verschieben, abgelehnt. CDU/CSU, SPD und FDP waren gegen den Antrag, die Linke enthielt sich. Im Antrag auf Verschiebung der aktiven beA Nutzungspflicht hatten die Grünen u.a. mit mangelhaftem Netzausbau und fehlerhaften bzw. nicht zuverlässigem beA augumentiert. Durch die längerer Ausfälle auf Grund der Sicherheitslücken des beA habe für die Anwälte nicht wie geplant ausreichend Zeit bestanden, das beA zu testen und die Kanzleien auf die beA Nutzung vorzubereiten und umzustellen.

Vertreter der BRAK argumentierten, das beA funktioniere zuverlässig. Die technischen Probleme lägen eher auf Seiten der Justiz.

Quellen: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw48-de-kostenrechtsaenderung-808192
www.elektronischer-rechtsverkehr.de/download/Bundestagsdrucksache_Antrag_beA_verschiebung_1923153.pdf

bea - Anwaltspostfach news beA Update zum 06.09.2020 - vom 06.09.2020, 19:54

Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie über eine Aktualisierung der beA Umgebung informieren. Die Aktualisierung betrifft sowohl Nutzer von RA-MICRO als auch Nutzer der beA Website www.bea-brak.de.

Für beide Nutzungen ist ein Update erforderlich, da die BRAK ein Zertifikat aktualisieren muss.

Kanzleien, die beA über die Kanzleisoftwareschnittstelle mit RA-MICRO nutzen (RA-MICRO Posteingang bzw. RA-MICRO Postausgang), steht ab 06.09.2020 ein RA-MICRO Online Patch zur Verfügung. Dies kann durch Aufruf der Funktion "Online Patches" in RA-MICRO heruntergeladen und installiert werden.

Kanzleien, die das beA über die Internetseite www.bea-brak.de nutzen, müssen die beA Client Security Software aktualisieren. Diese kann auf www.bea-brak.de heruntergeladen werden. Vorher ist die bestehende Client Security Software zu deinstallieren. Da ab dem 15.10.2020 die Anmeldung am beA nur noch mit dieser neuen Version möglich sein wird, empfehlen wir, die Aktualisierung möglichst zeitnah vorzunehmen.

Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass bereits E-Mails im Umlauf sind, die dazu auffordern, ein neues beA-Installationsprogramm herunterzuladen, da am Samstag, dem 29.08.2020, eine neue Version des beA installiert werde. Bitte folgen Sie diesem Link nicht. Die Bundesrechtsanwaltskammer wird am 03.09.2020 ein Update der beA Client-Security bereitstellen. Dieses ist ausschließlich von der beA-Startseite www.bea-brak.de und nicht von anderen Seiten herunterzuladen.



bea - Anwaltspostfach news BGH: keine beA Nutzungspflicht bei Faxstörung - vom 07.06.2020, 09:33

In einem Beschluss vom 28.4.2020, Az – X ZR 60/19 , hat sich der BGH zu den Pflichten eines Anwaltes beim Einreichen Frist wahrender Schriftsätze per Fax geäußtert. Und nebenbei klargestellt, dass bei Störungen der Fax Übermittlung keine Verpflichtung zur Nutzung weiterer Übermittlungswege, beispielsweise des beA, besteht. Die konkreten Pflichten bei Nutzung eines Fax Gerätes hat der BGH wie folgt definiert:

Bei einer Übermittlung per Telefax hat der Versender mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen hat, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss vor 0 Uhr zu rechnen gewesen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn eine Übermittlungszeit von dreißig Sekunden pro Seite angesetzt wird (BGH, Urteil vom 25.November 2004 VIIZR320/03, NJW2005, 678, 679; Beschluss vom 27.September 2018-IXZB67/17, NJW-RR2018, 1398 Rn.21) und der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf die Möglichkeit einer anderweitigen Belegung des Empfangsgeräts sowie schwankende Übertragungsgeschwindigkeiten um einen Sicherheitszuschlag von etwa zwanzig Minuten erhöht wird (BGH, Beschlussvom 17.Mai 2004-IIZB22/03,MMR2004, 667; Beschlussvom 19.Dezember 2017 -XIZB14/17, FamRZ2018, 610 Rn.10).

Interessent sind die Ausführungen des BGH zum Thema beA. Auch wenn es sich in dem zitierten Beschluss um das Wiedereinsetzungsverfahren eines Patentanwaltes handelt, hat der BGH zu den Pflichten der Rechtanwälte bzgl. beA Nutzung Stellung bezogen:

Vor diesem Hintergrund erscheint zweifelhaft, ob ein Rechtsanwalt, der sich für den Versand per Telefax entschieden hat, bei technischen Problemen kurz vor Fristablauf einen Übermittlungsversuch über das besondere elektronische Anwaltspostfach unternehmen muss (so aber OLG Dresden,MDR 2020, 306). Dieses Medium steht zwar gemäß §31a Abs.1 BRAO jedem Rechtsanwalt zur Verfügung. Die relativ hohe Zahl an Störungsmeldungen, die für dieses System veröffentlicht werden, begründet aber Zweifel daran, ob es in seiner derzeitigen Form eine höhere Gewähr für eine erfolgreiche Übermittlung kurz vor Fristablauf bietet als ein Telefax-Dienst. So sind auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer (https://bea.brak.de/category/aktuelle-meldungen) für März 2020 insgesamt zwölf Störungsmeldungen veröffentlicht, von denensich vier auf Wartungsarbeiten und acht auf Anmeldeprobleme unbekannten Ursprungs beziehen.


Der BGH bezweifelt eine aktive beA Nutzungpflicht in Fristsachen daher auf Grund der technischen Unzuverlässigkeit. Eine rechtliche eindeutige Aussage lässt der BGH leider vermissen.

bea - Anwaltspostfach news beA-Betriebsübernahme – Downtime vom 12. bis 15.06.2020 - vom 06.06.2020, 13:35

Mit News vom 04.06.2020 meldet die BRAK die bevorstehende beA-Betriebsübernahme von ATOS an das neue Betreiberconsortium der Westernacher Solutions GmbH und der Rockenstein AG, die nun gemeinsam als Wesroc GbR auftreten. Mit der Betriebsübernahme ist eine Downtime des beA-Systems, einschließlich des Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses (BRAV), verbunden. beA und BRAV werden daher in der Zeit von Freitag, 12.06.2020, 12:00 Uhr, bis voraussichtlich Montag, 15.06.2020, 08:00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen. Am Montag, dem 15.06.2020, wird die Anmeldung wie gewohnt möglich sein. Eine erneute Registrierung sei nicht erforderlich.

Bereits ab dem 02.06.2020 wir der beA Support unter neuen Kontaktdaten erreichbar sein. Ein neues beA Supportportal wurde ebenfalls frei geschaltet

Telefon:             030 – 21 78 70 17

E-Mail:               servicedesk@beasupport.de

Service-Portal: https://portal.beasupport.de



Elektronischer Rechtsverkehr news Änderung des § 130a ZPO zum 01.01.2020 - vom 18.12.2019, 19:15

Der Bundestag hat am 14.11.2019 mit Wirkung ab 1.1.2020 eine Änderung des § 130a III ZPO beschlossen. Eingefügt wurde ein neuer Satz 2 mit folgendem Wortlaut: „Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.“ Somit sollen elektronische Anlagen zukünftig vom Formerfordernis der digitalen Signatur ausgenommen sein.

Weiterhin wurde klargestellt, dass die Übermittlung an die Gerichte nicht nur in Form eines einzigen elektronischen Dokuments erfolgen kann, sondern dass die Einreichung mehrerer elektronischer Dokumente – also Schriftsatz und Anlagen separat – möglich ist.

Quelle: https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/151/1915167.pdf

bea - Anwaltspostfach news Aktive beA Nutzungspflicht bei Fristsachen - vom 28.11.2019, 11:26

Bisher besteht für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen lediglich eine passive beA Nutzungspflicht, die sich im wesentlichen aus § 31a Abs. 6 BRAO ergibt. § 31a Abs. 6 BRAO regelt die Verpflichtung der Anwälte, beA Nachrichten zur Kenntnis zu nehmen, also zu emfangen. Eine Pflicht zur aktiven Nutzung, also zum Versand von beA Nachtrichten, enthält die Norm nicht.

Trotzdem entschieden nun zwei Gerichte, dass das beA auch zum Versand von Nachrichten verwendet werden muss. Konkret ging es in den Fällen um die Einreichung einer Berufungsschrift (LG Krefeld) bzw. der Berufungsbegründung (OLG Dresden).

Die Kanzleien versäumten die Frist und beantragten Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Begründung der Kanzleien: eine Frist gerechte Einreichung sei nicht möglich gewesen, da die Faxgeräte der Gerichte nicht empfangsbereit gewesen seien.

Die Landgerichte liesen die Begründung jedoch nicht gelten, und lehnten die Wiedereinsetzung ab. Die Gerichte wiederrum begründeten die Ablehnung damit, dass die Kanzlei alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen hätten, um Fristen einzuhalten. Und zu diesen Möglichkeiten zählen auch das beA.

Quellen: Oberlandesgerichts Dresden (vom 29.07.2019 – 4 U 879/19)
Landgerichts Krefeld (vom 10.09.2019 – 2 S 14/19)

Die Entscheidung im Volltext:... mehr
bea - Anwaltspostfach news Aktive beA Nutzungspflicht in Schleswig-Holstein - vom 26.11.2019, 18:00

Schleswig-Holstein wird in der Arbeitsgerichtsbarkeit zum 1. Januar 2020 die Pflicht zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einführen.

Damit macht Schleswig-Holstein von der Möglichkeit Gebrauch, die verpflichtende Nutzung des beA von Anfang 2022 auf 2020 vorzuziehen (Opt-In), die der Gesetzgeber mit Art. 24 Abs. 2 ERVGerFöG allen Bundesländern eingeräumt hat. Das Landesjustizministerium veröffentlichte hierzu eine Presseerklärung mit Hinweis auf die bevorstehende Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt.

Quelle: Pressemitteilung-aktive-beA-Nutzungspflicht-Schleswig-Holstein.pdf


Die Initiative "beA aber sicher", die mit Unterstützung der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) vor dem Anwaltsgerichtshof Klage wegen der fehlenden Ende zu Ende Verschlüsselung im beA eingereicht hat, hat in erstinstanzliche Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Berlin eine Niederlage erlitten. Das Gericht hat entschieden, dass es keine gesetzliche Grundlage bzw. gesetzliche Pflicht für eine Ende zu Ende Verschlüsselung des beA gäbe.

Der AGH stellte in seiner Begründung fest, dass es sich bei dem Begriff der Sicherheit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handele, bei dessen Anwendung und Ausgestaltung Sinn und Zweck des Gesetzes und die geschützten Rechtspositionen der Kläger abgewogen werden müssen. Sicherheit sei nur ein relativer Zustand der Gefahrenfreiheit.

Die GFF teilt mit, sie kämpfe weiter für ein sicheres „besonderes elektronisches Anwaltspostfach“. Man werde sich die schriftlichen Urteilsgründe genau ansehen, sei aber sehr zuversichtlich, dass der Bundesgerichtshof das beA in seiner derzeitigen Form als gesetzwidrige Gefahr für die Vertraulichkeit der anwaltlichen Kommunikation erkennen wird.

Quelle: https://freiheitsrechte.org/pm-bea-entscheidung/

bea - Anwaltspostfach news Entscheidung im Vergabeverfahren – Neuer Dienstleister für das beA - vom 03.09.2019, 13:42

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat am 02.09.2019 im Vergabeverfahren über die Übernahme, die Weiterentwicklung, den Betrieb und den Support der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (beA) der Bietergemeinschaft Westernacher/rockenstein den Zuschlag erteilt. Mit der Westernacher Solutions GmbH und der rockenstein AG werde laut Mitteilung der BRAK zwei Unternehmen die Dienstleistungen rund um das beA übertragen, die seit vielen Jahren im Bereich der Entwicklung, dem Betrieb und dem Support von Fachanwendungen der Justiz und der öffentlichen Verwaltung ihren Schwerpunkt haben. Man freue sich auf die Zusammenarbeit mit einem in dem besonderen Umfeld des elektronischen Rechtsverkehrs erfahrenen Dienstleister und werde das gemeinsames Augenmerk besonders auf die zukunftsorientierte Weiterentwicklung und den zuverlässigen sowie sicheren Weiterbetrieb des beA legen, so BRAK-Präsident RA Dr. Ulrich Wessels.

Die mit der bisherigen Dienstleisterin der BRAK, der Atos Information Technology GmbH, geschlossenen Verträge über die Entwicklung, den Betrieb und den Support des beA laufen zum 31.12.2019 aus. Aus diesem Grund hatte die BRAK ein förmliches Vergabeverfahren zur Übernahme, Weiterentwicklung und Betrieb des beA-Systems eingeleitet. Die sorgfältige Bewertung der vorliegenden Angebote auf Basis der allen Bietern mitgeteilten Wertungskriterien habe ergeben, dass die Bietergemeinschaft Westernacher/rockenstein das nach Leistung und Preis beste Angebot abgegeben hat.

Wir sind gespannt, ob der neue Dienstleister die Probleme des beA in den Griff bekommt und die Zuverlässigkeit verbessern kann.

Quelle: https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2019/presseerklaerung-11-2019/

bea - Anwaltspostfach news Sonderzeichen im beA - Beschluss des BFH - vom 14.08.2019, 16:25

Einem einem Beschluss vom 5.6.2019, IX B 121/18, hat der BFH über Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Einreichung eines Frist wahrenden Schriftsatzes per beA entschieden. Bekannt und oft zitiert wurde die Entscheidung unter dem Schlagwort "beA kann keine Umlaute". Diese Schlagzeile ist streng genommen falsch. Tatsächlich kann das beA Umlaute. Lediglich des interne Verteilungssystem des BFH kann mit Umlauten nicht umgehen. In der Folge wurde die Nachricht dem Richter nicht vorgelegt. Dies ändert jedoch nichts am wirksamen Zugang der Nachricht auf dem Empfangsserver des BFH.

Der gewährten Wiedereinsetzung hätte es daher nicht bedurft, da der Schriftsatz fristgerecht eingereicht wurde..

Quelle: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=41404

Download: www.elektronischer-rechtsverkehr.de/download/BFH-beA-Beschluss-Sonderzeichen.pdf

bea - Anwaltspostfach news BRAK schreibt Betrieb und Weiterentwicklung des beA aus - vom 03.04.2019, 14:19

Ausgerechnet am 1.Aprin 2019 hat die BRAK folgende Pressemitteilung veröffentlicht:

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat heute für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ein förmliches Vergabeverfahren auf https://www.service.bund.de/IMPORTE/Ausschreibungen/editor/Bundesrechtsanwaltskammer/2019/04/2859745.html bekannt gemacht.

Gegenstand der Ausschreibung sind vor allem Dienstleistungen zur Übernahme der bestehenden Software, Weiterentwicklung des Postfachs, Übernahme des Betriebs und Bereitstellung des Supports.

Anlass für das neue Vergabeverfahren ist der Ablauf der gegenwärtigen Dienstleistungsverträge zum 01.01.2020.


Die Ausschreibungsdetails finden sich auf der Ausschreibungsplattform des Bundes unter https://www.service.bund.de/IMPORTE/Ausschreibungen/editor/Bundesrechtsanwaltskammer/2019/04/2859745.html

Quelle: https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2019/presseinformation-04-2019/

bea - Anwaltspostfach news automatisches Löschen von beA Nachrichten - vom 05.03.2019, 09:30

Die BRAK hat in ihrer aktuellen Ausgabe der BRAK Mitteilungen, http://www.brak-mitteilungen.de/media/BRAKMagazin_2019_01.pdf , angekündigt, die Vorgaben aus § 27 RAVPV i.v.m . § 31a III 4 BRAO zu nutzen und startet des automatische Löschen von beA Nachrichten zum 01.04.2019. Anwältinnen und Anwälte sollten sich daher Informieren und mit der Thematik der Speicherung und Archivierung ihrer beA Nachrichten beschäftigen.

Einen umfangreichen Beitrag zum dem Thema Löschen von beA Nachrichten finden Sie beispielsweise auf:

https://www.kanzleisoftware.com/brak-loescht-bea-nachrichten-automatisch/ .

Einen Beitrag zur Archivierung von beA Nachrichten gibt es auf: https://www.kanzleisoftware.com/archivierung/.

bea - Anwaltspostfach news Haftungsfallen bei Nutzung des beA - vom 03.03.2019, 09:44

Nachdem das beA nun produktiv von Kanzleien genutzt wird, sollte man die aktuelle Rechtsprechung und aktuellen Gesetze und Verordnungen beachten. In einen interessanten Artikel zum Thema beA Haftungsfallen wird zum Beispiel über die Erfordernis der Personenidendität bei Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg sowie über die Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur bei Schriftsätzen und Anträgen, die der Schriftform bedürfen, berichtet.

Der Beitrag ist zu lesen unter https://www.kanzleisoftware.com/bea-haftungsfallen/.

Elektronischer Rechtsverkehr news ERV Bekanntmachung 2019 - vom 11.01.2019, 08:55

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 20.12.2018 eine Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2019 ERVB 2019) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Inhalt der Bekanntmachung sind weitere technische Vorgaben zu technischen Eigenschaften und Anforderungen an PDF Dokumente im elektronischen Rechtsverkehr. Weiterhin wurde bekannt gemacht, dass ab 1.09.2019 der XJustiz Standard in Version 2.4 zu verwenden ist.

Quelle:https://justiz.de/aktuelles/index.php

bea - Anwaltspostfach news mündliche Verhandlung - vom 22.11.2018, 13:46

Vor einiger Zeit haben wir über die Kampagne "beA Aber Sicher" berichtet. Hierbei handelt es sich um eine Klage von Anwaltskollegen vor dem Anwaltsgerichtshof in Berlin, unterstützt von der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. Auf der Seite der Gesellschaft für Freiheitsrechte, https://freiheitsrechte.org/bea-aber-sicher/ ist nun unter dem Punkt Hintergrundinformationen zum aktuellen Stand des Verfahrens nachzulesen:

Aktuell warten wir auf die mündliche Verhandlung am 13. Dezember 2018. Sie beginnt um 11:30 Uhr und findet statt in der Elßholzstraße 30-33, Saal I/145 A in 10781 Berlin.

Weiterhin kann man auf der Seite einen Stellungnahmeschriftsatz und weitere eingereichte Anlagen nachlesen. Auch die Klageschrift wurde unter https://www.bea-aber-sicher.de/sicheres-bea/wp-content/uploads/2018/06/Klageschrift-beA-oeffentliche-Fassung.pdf veröffentlicht.

Interessant fanden wir die Anlage K29, https://freiheitsrechte.org/home/wp-content/uploads/2018/11/GFF_beA_Anlage_K29.pdf, ein Votrag von Prof. Armknecht der Universität Mannheim zur Frage der Ende zu Ende Verschlüsselung und Alternativen zum HSM.

Elektronischer Rechtsverkehr news Elektronischer Rechtsverkehr mit den Fachgerichten - vom 24.10.2018, 10:00

In einem neuen Beitrag auf ervjustiz.de gibt Dr. Henning Müller einen Einblick hinter die Kulissen des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz. Er zeigt, wie elektronischer Rechtsverkehr auf Seiten der Richter in einer Fachanwendung funktioniert.

An dem Webinar vom 19.10.2018 ist neben dem Referenten Dr. Henning Müller (Richter am hessischen Landessozialgericht) Uwe Möller (verantwortlicher Entwickler EUREKA-Fach) beteiligt.

Richter Dr. Müller und Entwickler Uwe Möller zeigen detailiert die Abläufe in der Fachsoftware. Besprochen werden neben dem Postein- und Postausgang auch die Prüfung der Voraussetzungen des § 130a ZPO durch den Richter, etwa das Vorhanden sein einer qualifizierten elektronischen Signatur oder der Eingang eine Dokumentes über einen sicheren Übermittlungsweg und die Prüfung des VHN.

bea - Anwaltspostfach news beA kommt mit Sicherheitslücken - vom 05.09.2018, 14:06

Das Technik Magazin Golem hat sich nach dem Start des beA am 03.09.2018 erneut mit der Sicherheit des beA beschäftigt und die Sicherheitsanalyse von SecuNet sowie die daraus resultierende Einschätzung der BRAK kritisch hinterfragt. Ergebnis ist ein sehr technischer, aber trotzdem lesenswerter Artikel auf golem.de .

Wichtigster Kritikpunkt von golem ist, dass das beA weiterhin eine Javascript-basierte Webanwendung ist und damit eine Sicherheitslücke der Kategorie A, im Secunet-Gutachten unter Punkt 5.4.1 beschrieben - weiterhin besteht. Die beschriebene Lücke führt zu dem bekannten Problem des "Innentäters". Ein mit dem beA System befasster Täter oder Angreifer könnten den JavaScript Code, den die BRAK an den Client ausliefert, manipulieren und damit die Sicherheitskommunikation mit dem Security Client kompromitieren. Alle Lücken der Kategorie A sollten eigentlich vor Inbetriebnahme behoben werden. Auf Anfragen von golem.de reagierten weder die BRAK noch der Gutachter secunet.

Quelle: https://www.golem.de/print.php?a=136346

Dowload zum Nachlesen: https://elektronischer-rechtsverkehr.de/download/golem-artikel-beA-mit Sicherheitslücken-05092018.pdf

bea - Anwaltspostfach news Anwaltspostfach verrät inaktive Nutzer - vom 05.09.2018, 09:58

beA Benutzersuche inaktiver Nutzer Nachdem das beA am 03.09.2018 gestartet ist, gibt es erste Reaktionen und "neue" Erkenntnisse. heise.de titelt in einem Beitrag vom 04.09.2018: Anwaltspostfach verrät inaktive Nutzer zum Schaden für Mandanten .

Was ist der Hintergrund der Meldung: sucht man im beA einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin ist im Suchergebnis zu sehen, ob der Nutzer des Postfaches die Erstregistrierung durchgeführt hat und das Postfach aktiv nutzt. Diese Erkenntnisse sollen nun angeblich "findige" Anwälte nutzen, um Kollegen, die das beA noch nicht nutzen, per beA in der "Hoffnung" anzuschreiben, dass die Nachricht nicht gelesen wird um sich hieraus einen rechtlichen oder prozessualen Vorteil zu schaffen.

Für mich ist die Meldung als solches unseriös und popolustische Stimmungsmache. Warum? Es gibt eine gesetzlich geregelte passive Nutzungspflicht des beA! Jeder Anwalt hat selbst zu entscheiden, ob er dieser passiven Nuzungspflicht nachkommt und muss, falls er es nicht tut, mit den Konsequenzen leben.

Es wäre wünschenswert, wenn in die Diskussion auch auf nicht juristischen Plattformen etwas Sachlichkeit einziehen würde.

Ein Fakt macht die Angelegenheit allerdings aus rechtlicher oder rechtspolitischer Sicht hochinteressant: die BRAK hat in der Vergangenheit stets behauptet, nur alle Postfächer aktivieren zu können und dies nicht von einer Mitwirkung der Anwälte abhängig gemacht. Nun zeigt sich, dass für den Nutzer eines beA Postfaches erkennbar ist, ob ein Kollege das Postfach aktiviert hat oder nicht. Hätte man dies nicht nutzen können, um in 2016/2017 einen schrittweisen Start des beA zu ermöglichen? Hätte man Erstregistrierung als Einverständniserklärung gesehen und die gesetzlich geregelt, hätte jeder Anwalt entscheiden können, ab wann er das beA nutzt. Es wäre auch im Postfach ersichtlich, ob das Postfach aktiviert und erreichbar ist. Diese Chance hat die BRAK wie so viele leider verpasst.

Quelle: https://www.heise.de/newsticker/meldung/beA-Anwaltspostfach-verraet-inaktive-Nutzer-Mandanten-haben-Schaden-4154484.html

bea - Anwaltspostfach news beA Mandantenkommunikation abgeschaltet - vom 31.08.2018, 09:32

Der beA Newsletter der BRAK zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach Ausgabe 15/2018 v. 30.08.2018 enthält neben den zu erwartenden Infos zum Neustart des beA Postfaches am 03.09.2018 unter Punkt 8 eine interessante Neuigkeit. Wörtlich schreibt die BRAK:

8. Vielleicht erinnern Sie sich noch daran, dass wir über die Möglichkeit berichtet haben, mit Mandanten über das beA zu kommunizieren (http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/aufgabe-26-2017-v-29062017.news.html#hl140954")? Diese Funktionalität wird es ab dem 3.9. aus Sicherheitsgründen nicht mehr geben.

Was bedeutet das konkret? Bisher hies es von Seiten der BRAK, dass beA Teil der EGVP Infrastruktur ist. Damit wäre beA für die Anwaltschaft das universelle Kommunikationsmittel für die sichere, vertrauliche und verschlüsselte Kommunikation gewesen. Denn mit dem beA konnten auch EGVP Postfächer adressiert werden. EGVP Postfächer wiederrum können auch von Unternehmen und Privatpersonen registriert und verwendet werden.

Aus der Kritik am beA, dass diese EGVP Postfächer nicht verfiziert, also amtlich geprüft sind, hat die BRAK nun aus unserer Sicher übereilt und falsch reagiert. Statt das Problem der nicht verifizierten EGVP Postfächer anzugehen, hat man den Kommunikationsweg einfach geschlossen.

Für Kanzleien bedeutet dies, dass man sich neben dem beA nun nach einer neuen sicheren Kommunikationslösung für die Kommuniktion mit Mandanten bemühen muss.

Elektronischer Rechtsverkehr news Hamburg startet Pilotprojekt für Online Zivilprozesse - vom 20.08.2018, 09:05

Das Bundesland Hamburg plant einen ganz neuen Weg für den elektronischen Rechtsverkehr. Für Zivilprozesse mit geringem Streitwert bis 1000,- EUR soll eine Online-Eingabemaske bereitstellen. Da die rechtlichen Voraussetzungen in der ZPO hierzu noch nicht vorliegen, hat Hamburg eine Initiative bei der Justizministerkonferenz der Länder für ein Online-Schnellverfahren eingebracht.

Quelle: https://www.abendblatt.de/ratgeber/multimedia/article215124177/Hamburg-will-Pilotprojekt-fuer-Online-Gerichtsverfahren.html

bea - Anwaltspostfach news beA Testphase nach Aktivierung am 03.09.2018 unwahrscheinlich - vom 08.08.2018, 10:20

Die Bundesrechtsanwaltskammer sieht sich in einer Pressemitteilung dazu veranlasst klarzustellen, dass sie (die BRAK) sich für eine weitere Testphase des beA nach Wiederaktivierung am 03.09.2018 einsetzt. Dies bedeutet im Umkehrschluss: Stand heute, 08.08.2018 ist keine Testphase vereinbart. Laut Pressemitteilung der BRAK haben wohl auch weder das Justizminsterium des Bundes noch die Justizministerien der Länder auf entsprechende Anfragen der BRAK reagiert. Es wird also eng und eher wahrscheinlich, dass mit der Wiederaktivierung des beA am 03.09.2018 die gesetzlich geregelte passive Nutzungspflicht besteht.

Kommunikation war und ist wohl noch immer keine Stärke der BRAK. Wir haben da einen Tipp an die BRAK für die Zukunft. Wie lautete einst der Werbespruch eines großen deutschen Telekommunikationsanbieters: "Ruf doch mal an ...!"

Quelle: https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2018/presseerklaerung-21-2018/

Pressmeldung als Download: https://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/download/BRAK-Pressmeldung_zur Testphase-beA-nach-Wiederaktivierung.pdf

bea - Anwaltspostfach news Countdown zur Wiederinbetriebnahme des beA beschlossen - vom 27.06.2018, 18:56

Auf einer außerordentlichen Präsidentenkonferenz der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) am 27.06.2018 haben die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern mehrheitlich beschlossen, das beA in einem zweistufigen Prozess wieder in Betrieb zu nehmen. Sie schlossen sich damit einer Empfehlung des BRAK-Präsidiums an, die gemeinsam mit dem Abschlussgutachten der Firma secunet am 20.06.2018 an die Kammern übermittelt worden war (vgl. PE Nr. 18 v. 20.06.2018). Die Teilnehmer der Präsidentenkonferenz diskutierten intensiv über das Gutachten der Firma secunet Security Networks AG und die auf dessen Grundlage anzustellende Risikobewertung. An der Sitzung nahmen auch Vertreter der Firma secunet teil, die Fragen der Präsidentinnen und Präsidenten zum Gutachten beantworteten. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtsanwaltskammern zeigten sich von dem Gutachten und den Ausführungen der Firma secunet überzeugt und haben daher die Wiederinbetriebnahme des beA-Systems in zwei Stufen beschlossen:

Ab dem 04.07.2018 soll die Client Security zum Download und zur Installation bereitgestellt und die Erstregistrierung am beA ermöglicht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass secunet bis dahin die Beseitigung der in ihrem Gutachten vom 18.06.2018 unter Ziffern 3.5.4 und 5.4.1 benannten Schwachstellen bestätigt hat, soweit sie sich auf die Client Security beziehen. Zum 03.09.2018 soll das beA-System* freigeschaltet werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass secunet bis dahin die Beseitigung der Schwachstellen, die in den Ziffern 3.5.3, 3.6.1, 3.6.2, 3.6.3, 3.6.7, 3.6.9, 3.6.10, 3.6.12, 3.6.13, 4.5.1, 4.5.2, 4.5.3, 5.4.1 (soweit der Nachrichtenversand betroffen ist) und 5.4.2 des Gutachtens beschrieben sind, bestätigt hat. Die übrigen Schwachstellen der Kategorie B werden im laufenden Betrieb beseitigt. Die Präsidentenkonferenz hat weiter beschlossen, die in dem Gutachten unter den Ziffern 5.5.1 und 5.5.3 beschriebenen Schwachstellen der Kategorie B betreffend die Hardware Security Module im laufenden Betrieb, voraussichtlich in den ersten Monaten des Jahres 2019, durch technische Maßnahmen zu beseitigen. Die von secunet im Kapitel 5.7 des Gutachtens geforderte Optimierung der Betriebs- und Sicherheitskonzepte soll nach dem Beschluss spätestens in den ersten Monaten des Jahres 2019 abgeschlossen und von secunet bestätigt werden. Die Vertreter von secunet haben hierzu den Teilnehmern der Präsidentenkonferenz auch erläutert, dass das Sicherheitskonzept nach Auffassung von secunet nicht vollständig vor einem „Go live“ vorliegen muss, da es lediglich eine dokumentierende und damit organisatorische Funktion, nicht aber eine Schutzfunktion in technischer Hinsicht habe. Es sei daher unproblematisch, das Konzept im laufenden Betrieb zu vervollständigen.

Die Konferenz kam weiterhin überein, dass sich die BRAK gegenüber dem BMJV und den Justizministerien der Länder für die Einführung einer mindestens 4-wöchigen Testphase nach Wiederinbetriebnahme des beA-Systems einsetzen wird.


Quelle: https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2018/presseerklaerung-19-2018/

bea - Anwaltspostfach news BRAK veröffentlich secunet Gutachten zum beA - vom 20.06.2018, 22:21
secunet Gutachten zum beA
Mit Pressemeldung Nr. 18 vom 20.06.2018 veröffentlich die Bundesrechtsanwaltskammer BRAK das von ihr an die Firma secunet in Auftrag gegebene Gutachten zur Sicherheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches beA. Gleichzeitig beruft die BRAK für den 27.06.2018 eine außerordentliche Präsidentenkonferenz ein, um über das Gutachten zu beraten. Die BRAK empfielt dabei in Ihrer Stellungnahme, das BEA nach Behebung weiterer Sicherheitslücken wieder in Betrieb zu nehmen. Konkret ist folgendes geplant:

04.07.2018 - Bereitstellung der Client Security zum Download und zur Installation
In dieser ersten Phase können die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die neue Client Security installieren und sich – falls noch nicht geschehen - erstregistrieren. Ein Zugriff auf die Postfächer ist in dieser ersten Phase noch nicht möglich, sie bleiben gesperrt.

03.09.2018 - Freigabe der Postfächer
Ab dem 03.09.2018 wird das Senden und Empfangen von Nachrichten wieder möglich sein. Damit wird die passive Nutzungspflicht der Postfächer für die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wieder aufleben.

Quelle: https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2018/presseerklaerung-18-2018/

Wir halten die Zeitpläne der BRAK für sehr ambitioniert. Von der Veröffentlichung des Gutachtens bis zur Versammlung der Präsidenten der Kammern sind es gerade sieben Tage. In diesen sieben Tagen sollen sich die Präsidanten der Kammern eine Meinung über das Gutachten und die Emfehlung der BRAK bilden können und sich gegebenenfalls mit externen Experten oder eigenen Mitgliedern austauschen können? Wohl kaum. Einladen beschließen und am 4.7. starten ... klingt eher nach ungeprüftem Durchwinken als noch offener Diskussion. Zumal zur Präsidentenkonfernez wohl kaum externe Fachleute geladen werden und somit nur kammerintern getagt werden wird. Wir hatten uns nach Veröffentlichung des Gutachtens mehr von der BRAK erwartet und sind gespannt, wie DAV und weitere beA Kritiker reagieren.

Downloads:
Secunet Gutachten zum beA - https://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/download/pe-18-anlage1_secunet-Gutachten-zum-beA.pdf
Stellungnahme der BRAK zum Secunet Gutachten: https://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/download/pe-18-anlage2_Stellungnahme-BRAK-zum-_secunet-Gutachten-zum-beA.pdf

bea - Anwaltspostfach news Klage gegen beA eingereicht - vom 17.06.2018, 18:34

Es ist so weit, die Aktion "beA aber sicher" hat am 15.06.2018 Klage beim Anwaltsgerichtshof eingereicht. Auf der Interseite

https://freiheitsrechte.org/pm-bea-klage-eingereicht/ ist eine entsprechende Pressemeldung veröffentlicht.

Neben der Pressemeldung sind dort auch die Klageschrift sowie die eingereichten Anlagen als Download verfügbar. Ganz im Gegensatz zur BRAK wird das Verfahren hier transparent dargelegt. Wir sind gespannt auf den Ausgang des Verfahrens.

Der Vollständigkeit halber ist hier nochmals darauf hingewiesen: die Beteiligten klagen nicht gegen das beA also solches, sondern gegen die konkrete technische Umsetzung dea beA durch die BRAK. Letztendlich geht es darum, wie mit der nun auch von der BRAK zugegebenen Tatsache, dass es sich beim beA nicht um eine Ende zu Ende Verschlüsselung handelt, umzugehen bzw. wie darauf zu reagieren ist.

Nachdem sich die fachliche Ansicht durchgesetzt hat, sind wir auf die rechtliche Beurteilung gespannt.

Quelle: https://freiheitsrechte.org/pm-bea-klage-eingereicht/

Dokumente zur Klage gegen das beA vor dem Anwaltsgerichtshof zum Download:
https://elektronischer-rechtsverkehr.de/download/Klageschrift-beA-oeffentliche-Fassung.pdf
https://elektronischer-rechtsverkehr.de/download/Klageschrift-beA-Anlagen.pdf

bea - Anwaltspostfach news Abschlussbericht der secunet Security Networks AG - vom 06.06.2018, 10:57

Die BRAK hat in einer Pressemittelung Nr. 17 vom 05.06.2018 Infomationen über die Vorstellung des Abschlussberichtes von secunet am 4.6.2018 veröffentlicht. Die Meldung im Original:

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,
in der gestrigen Präsidiumssitzung wurde dem BRAK-Präsidium der von secunet vorgestellte Abschlussbericht erläutert. Dabei hat sich ergeben, dass bei der schriftlichen Darstellung der Aussagen und Bewertungen von secunet Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Allgemeinverständlichkeit und den Konkretisierungsgrad besteht. Die secunet AG wird deshalb innerhalb der kommenden zwei Wochen einen ergänzten Abschlussbericht vorlegen. Das Präsidium wird nach Erhalt des Abschlussberichts von secunet umgehend beraten und diesen zeitnah an Sie übermitteln.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer

Liebe BRAK, herzlichen Glückwunsch zu dieser kommunikativen Glanzleistung! Die Präsidiumsmitgliefer der BRAK sind somit die einzigen die in der Lage sind, das Gutachten zu verstehen? "Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Allgemeinverständlichkeit und den Konkretisierungsgrad" klingt nicht nach Offenheit und Transparenz sondern erneut nach Geheimniskrämerei und Vertuschung.

Download der Pressemeldung: www.elektronischer-rechtsverkehr.de/download/pi-17_anlage_beA - Abschlussbericht der secunet Security Networks AG.pdf

bea - Anwaltspostfach news Secunet Gutachten zum beA kommt am 30.05.2018 - vom 30.05.2018, 16:23
In einer aktuellen Pressemitteilung gibt die BRAK bekannt, dass das Gutachten der Firma secunet zur Sicherheit des beA fertig gestellt ist und der BRAK am Abend des 30.05.2018 übergeben werden soll. Am 04.06. will sich die BRAK mit dem Gutachten in einer Präsidiumssitzung beschäftigen. Wir sind gespannt, wann und ob das Gutachten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird.

Quelle: https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2018/presseinformation-16-2018/

bea - Anwaltspostfach news Ergebnis der BRAK-Präsidentenkonferenz vom 15.04.2018 - vom 16.04.2018, 10:38
Die BRAK hat in einer Pressemitteilung über die Präsidentenkonferenz vom 15.04.2018 berichtet. Man habe einen Zwischenbericht von dem beauftragten Gutachter Secunet erhalten, wonach keine Fehler gefunden wurden, die den grundlegenden Aufbau des beA-Systems in Frage stellen würden. Die bisher festgestellten Schwachstellen des beA-Systems können laut Secunet behoben werden.

Wie so oft beinhaltet die Meldung der BRAK nur eine Aussage zur Sicherheit des beA, jedoch nicht zur grundsätzlichen Problematik, dass die privaten Schlüssel alle Anwältinnen und Anwälte auf dem System dem beA gespeichert sind und Nachrichten im HSM umgeschlüsselt werden. Das Fehlen einer Ende-zu-Ende Verschlüsselung bleibt unbeachtet.

Die Klärung der Zulässigkeit dieser Lösung bleibt wohl dem gerichtlichen Verfahren der Aktion www.bea-aber.-sicher.de vorbehalten.

Quelle: https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2018/presseerklaerung-07-2018/

bea - Anwaltspostfach news 30.042 Euro für sichere anwaltliche Kommunikation - vom 09.04.2018, 07:51
Die Aktion bea-aber-sicher - https://www.bea-aber-sicher.de/sicheres-bea/#join - hat ihr Finanzierungsziel von 25.000 EUR erreicht bzw. sogar überschritten (30.024 EUR Stand 09.04.2018) . Die Kampagne sammelt per Crowdfounding Geld für die Finanzierung eines Gerichtsverfahrens gegen das beA ein. Hauptsächliche Kritik der Akteure betrifft die nicht vorhandenen Ende zu Ende Verschlüsselung des beA.

Wir gratulieren zum Erfolg der Aktion und hoffen, dass die Aktion auch vor Gericht erfolgreich ist.

Es gibt erste Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs und daraus neue Probleme, an deren Behebung von Atos gearbeitet wird.

Das von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) in Auftrag gegebenes Sicherheitsgutachten durch die Firma secunet AG ist noch nicht fertiggestellt, aber die ersten vorläufigen Ergebnisse der Sicherheitsanalyse des beA-Systems (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) und der Client Security decken neue Probleme auf. Die BRAK hat den Dienstleister Atos darüber informiert, teilte die BRAK den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in einem Rundschreiben mit, das der internen Information und Transparenz diene, aber "derzeit nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmt" sei.

Die Geheimniskrämerei der BRAK geht also weiter.

Die Prüfung durch secunet soll Mitte Mai abgeschlossen sein. Dann soll auch das vollständige Sicherheitsgutachten vorgelegt werden, das auch das HSM und damit die Frage der Sicherheit des beA (Problem der Umschlüsselung) untersucht.

Bevor dieses Gutachten nicht vorliegt, soll das beA nicht wieder aktiviert werden. Damit ist klar, dass das beA bis mindestens Mitte Mail offline ist.

Quelle: https://www.heise.de/newsticker/meldung/beA-Besonderes-Anwaltspostfach-nach-neuen-Sicherheitsproblemen-bis-mindestens-Mitte-Mai-offline-4009874.html

bea - Anwaltspostfach news beA - aber sicher ... - vom 20.03.2018, 11:29


bea aber sicher


... so lautet die Kampagne und Internetseite von Initiatoren - https://www.bea-aber-sicher.de/sicheres-bea/#initiators - die das beA wegen der nicht vorhandenen Ende zu Ende Verschlüsselung stoppen wollen. Über die GFF (Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.) wurde eine Crowdfunding-Kampagne gestartet, durch die das benötigte Geld für das Gerichtsverfahren eingesammelt werden soll. Ob das Verfahren Erfolg haben kann, ist ungewiß. Interessant ist jedoch, dass sich Gerichte, so es zu einem Verfahren kommt, mit der Problematik der nicht vorhandenden Ende zu Ende Verschlüsselung auseinander setzen müssen.

Die nicht vorhandenen Ende zu Ende Verschlüsselung des beA ist ja im Grunde keine Erfindung der BRAk sondern der Umsetzung eines Gesetztes schuldet, dass den Zugriff für Abwickler und Vertreter auf das Postfach fordert. Zumindest die Art der Umsetzung der Gesetzesanforderung könnte mit dem Verfahren in Gang kommen. Das eine echte Ende zu Ende Verschlüsselung unter Einhaltung des Gesetztes technisch möglich ist, wurde bereits in einem Beitrag auf golem.de geschildert.

https://www.golem.de/print.php?a=132394

Die Notwendigkeit des Umschlüsseln im HSM des beA besteht schlicht und einfach nicht und damit auch nicht die Notwendigkeit, dass alle privaten Schlüssel der Anwälte auf einem System der BRAK gespeichert sind.

Wir finden die Idee "beA aber sicher gut" und drücken die Daumen, dass die Kampagne Erfolg hat.

Link zur Kampagne "beA aber sicher": https://www.bea-aber-sicher.de/sicheres-bea/#issue

bea - Anwaltspostfach news Besonderes Anwaltspostfach: EDV-Gerichtstag diskutiert beA - vom 08.03.2018, 08:27
Das beA ist weiterhin abgeschaltet, aber die Diskussionen gehen weiter. Nun diskutiert der Deutsche EDV-Gerichtstag auf einer Tagung in Berlin mit der Frage, wie das "besondere Anwaltspostfach" beA weiter entwickelt und verbessert werden kann. Der Deutsche EDV Gerichtstag ist seiner Zeit mal wieder voraus. Noch bevor überhaupt ein funktionierendes beA existiert, Sicherheitsfragen geklärt und konzeptionelle Bedenken z.B. hinsichtlich der Umschlüsselung ausgeräumt sind, wird über Wünsche und Verbesserungen debattiert.

Die Agenda des Symposiums: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/download/beA-Symposium.deutscher-edv-gerichtstag-Agenda.pdf

Bericht bei heise.de: https://www.heise.de/newsticker/meldung/Besonderes-Anwaltspostfach-EDV-Gerichtstag-diskutiert-beA-und-darueber-hinaus-3987383.html

Heise Meldung als PDF zum Offline lesen: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/download/Bericht_ueber_EDV_Gerichtstag_beA_Symposium.pdf

Elektronischer Rechtsverkehr news Rechtsbehelf muss auf De-Mail hinweisen - vom 08.03.2018, 08:18
... so ein Urteil des Verwaltungsgerichtshof Mannheim. Nach dem Beschluss können Rechtsbehelfsbelehrungen unwirksam sein und damit die Widerspruchsfrist nicht wirksam in Gang gesetzt werden, wenn der Hinweis auf DE-Mail als Zugangsmöglichkeit des Gerichtes fehlt.

Quelle: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/download/Beschluss-VGH-Mannheim-Rechtsbehelfsbelehrung-DE-Mail.pdf

Elektronischer Rechtsverkehr news Fehler im De-Mail-Verzeichnis bei United Internet - vom 08.03.2018, 08:13
Der elektronische Rechtsverkehr kämpft weiterhin mit Problemen. Nach dem beA hat es nun auch DE-Mail erwischt. Fehler im De-Mail-Verzeichnis bei United Internet behindern aktuell den elektronischen Rechtsverkehr. Wer statt des beA nun DE-Mail für den elektronischen Rechtsverkehr nutzen möchte, hat als Kunde von 1&1, GMX und web.de aufgrund einer technischen Störung des Adressverzeichnisses aktuell Probleme. Die meisten Gerichte in Deutschland sind derzeit für Nutzer dieser De-Mail-Zugänge nicht erreichbar.

Quelle: https://www.heise.de/newsticker/meldung/Fehler-im-De-Mail-Verzeichnis-bei-United-Internet-behindert-elektronischen-Rechtsverkehr-3988438.html

bea - Anwaltspostfach news Atos hält die eigene Lösung für sicher - vom 28.01.2018, 00:32
In einer Pressemeldung hat der Hersteller der beA Lösung, die Firma ATOS erklärt, dass mit einer geänderten beA Client Security Software nun alle Sicherheitsprobleme gelöst und das beA damit einsatzbereit sei. Neben der Lösung des Sicherheitsproblemes bzgl. des Zertifkates zur Kommunikation des Browser mit dem Kartenlesegerät (diese Aufgaben übernimmt ein Webserver der in der beA Client Security Software enthalten ist) seien auch die im beAthon erörterten Probleme bzgl. veralteter Java Biblitheken behoben.

Bleibt die Frage: warum nicht gleich so .... und die berechtigten Zweifel, ob wirklich alle Sicherheitslücken entdeckt sind.

Eines der Ergebnisse des so genannten beAthons sind Erkenntnisse über weitere Sicherheitslücken in der beA Client Security Software. Auf Grund veralteter Java Componenten ist die bisher von der BRAK zum Download angebotene beA Client Security Software anfällig für einen externen Angriff. Ist die beA Cllient Security Software installiert und gestartet führt dies dazu, dass der Computer von außen, also aus dem Internet angreifbar ist.

Die BRAK empiehlt daher, die beA Client Security Software zu deinstallieren.

Diese neuen Erkenntnisse zeigen einmal mehr wie wichtig es ist, dass die beA Software und das beA Postfach einer unabhängigen Überprüfung durch sachverständige Dritte zugänglich gemacht werden muss und alle Unterlagen zum beA inkl. Quelltexte der Software offen zu legen sind. Nur so ist eine Prüfung auf Sicherheitslücken und eine vertrauensvolle Nutzung möglich.

Quelle: http://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2018/presseerklaerung-04-2018/

bea - Anwaltspostfach news Stellungnahme des DAV zum beA - vom 25.01.2018, 09:16
Nachdem sich der DAV am 22.01.2018 in einem Symposium dem beA und dessen Pannen, Sicherheitslücken und der grundsätzlichen Sicherheitsarchitektur gewidmet hat gibt es nun eine umfangreiche Stellungnahme des DAV:

https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-5-18-initiativ-stellungnahme-zum-bea-76246?file=files/anwaltverein.de/downloads/newsroom/stellungnahmen/2018/dav-sn_5-18.pdf

bea - Anwaltspostfach news DAV Veranstaltung: - vom 24.01.2018, 22:54

Am 22. Januar beschäftigte sich der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin in einem eigenen Symposion “beA – Wie geht es weiter?” mit den Pannen und Problemen des beA. Neben Markus Drenger vom Chaos Darmstadt waren einige Vertreter der "IT Anwaltschaft" sowie Vertreter von Kanzleisoftware Herstellern anwesend. Der Videostream der DAV Veranstaltung ist nun online.



bea - Anwaltspostfach news Vortrag des - vom 20.01.2018, 14:29

Chaos Darmstadt hat den Vortrag zum Thema Sicherheitslücken des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches online gestellt. Interessantes Video.



bea - Anwaltspostfach news Fataler Konstruktionsfehler des beA - vom 17.01.2018, 16:47
So der Titel eines weietren Artikels bei heise.de . Anlass für den Artikel war der erneute Vortrag von Markus Drenger und Felix Rohrbach vom Chaos Darmstadt zu Ihren Erkennissen zur Sicherheit des beA Security Client. Markus Drenger und Felix Rohrbach vom Chaos Darmstadt sind die beiden IT Spezialisten, deren Untersuchung der beA Security Client Software die Sicherheitsprobleme des beA offenbahrten. Der heise.der Artikel ist sehr interessant geschrieben und erläutert leicht verständlich, wo das Problem des beA Security Clients liegt.

Aus meiner persönlichen Sicht liegt das Problem noch an einer ganz anderen Stelle: die BRAK hat den Auftrag aus § 31a BRAO zur Einrichtung der Postfächer mal wieder missverstanden. § 31a Abs I BRAO lautet:

Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Nach Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Bundesrechtsanwaltskammer dessen Bezeichnung an die zuständige Rechtsanwaltskammer zur Speicherung in deren Verzeichnis.Das Gesetz verlangt von der BRAK die Einrichtung von Postfächern, nicht die Einrichtung eine Zugangsprogrammes, eines Clients zur Nutzung der Postfächer. Die Nutzung des beA im Browser ist vom Gesetzgeber nicht gefordert sondern eine Entscheidung der BRAK oder ihrer Berater. Das Sicherheitsproblem in dieser Architektur ist also hausgemacht.

Da es sich bei den beA Postfächern technisch wohl um "EGVP Postfächer" und bzgl. der Nachrichten um Nachrichten nach dem X-Justiz Datensatz handelt, hätte man es wohl beim Betreiben der Postfachinfrastruktur belassen und auf gängige EGVP Infratsruktur / Clients setzen können.

Wie dem auch sei, die Probleme sind eigentlich noch tiefer. Die BRAK setzt ihre ganze Engerie und das Geld der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Mitglieder der BRAK in den beA Webclient als zentrale Anwendung des beA. Die beA Kanzleisoftware Schnittstelle KSW wird kosequnet vernachlässigt. Diese Kanzleisoftware kommuniziert über eine Schnittstelle direkt mit dem beA. Die beA Client Security Software wird bei Verwendung der Kanzleiaoftware Schnittstelle nicht benötigt womit auch das von Markus Drenger und Felix Rohrbach entdeckte Problem nicht erheblich ist. Leider werden über die Kanzleisoftwareschnittstelle nicht alle Funktionen des beA wie z.B. des elektronische Empfangsbekanntnis und Prüfbarkeit von Signaturen bereit bestellt.

Nebenbei: auch bei Nutzung der Kanzleisoftwarschnittstelle bleibt ein weiteres Sicherheitsproblem, das des Umschlüsselns mit dem HSM erhalten.

Quelle des zitierten heise Artikels: https://www.heise.de/newsticker/meldung/Fataler-Konstruktionsfehler-im-besonderen-elektronischen-Anwaltspostfach-3944406.html

Ps: wieder überaus lesenswert: die Kommentare auf den Artikel: https://www.heise.de/forum/heise-online/News-Kommentare/Fataler-Konstruktionsfehler-im-besonderen-elektronischen-Anwaltspostfach/forum-395542/comment/

bea - Anwaltspostfach news neue Antworten der BRAK zur beA Panne - vom 10.01.2018, 10:33
Die BRAK hat am 09.10.2018 einen Reihe offener Fragen zur Zukunft des besonderen Anwaltspostfach beA nach den im Dezember 2017 entdeckten Sicherheitslücken und der Abschaltung des beA veröffentlicht.

Noch immer weiß die BRAK nicht, wann das beA wieder online gehen kann.

Interessante Anworten der BRAK:

15. Wird die BRAK den Rechtsanwälten eine angemessene Frist zwischen Ankündigung und Wiederinbetriebnahme der beA-Plattform einzuräumen?
Ja, die BRAK plant mit einer angemessenen Frist zwischen Ankündigung und Wiederinbetriebnahme der beA-Plattform. Wie lange dieser Zeitraum genau sein wird, wird die BRAK bekannt geben, sobald technische Fragen mit dem entsprechenden Dienstleister geklärt sind. Die Frist kann einen Zeitraum von zwei Wochen umfassen.

Wir halten eine Übergangsfrist von zwei Wochen zwischen Aktivierung des beA und Beginn der passiven Nutzungspflicht eindeutig für zu kurz. In dieser Zeit ist es nicht möglich, alle bundesweit zugelassenen Anwältinnen und Anwälte wieder an das beA anzubinden. Die zu erwartende Installation von Software und Einrichtung der IT Umgebungen wird in dieser zeit weder durch die Kanzleien noch durch externe IT Dienstleister zu schaffen sein.

Quelle der Fragen und Antworten: http://bea.brak.de/fragen-und-antworten/e-bea-muss-vorerst-offline-bleiben-fragen-und-antworten/

Die Fragen und Antworten der BRAK im Detail:

1. Warum ist das beA außer Betrieb?

Auf Veranlassung der BRAK ist die beA-Plattform seit dem 23. Dezember 2017 außer Betrieb. Hintergründe waren Hinweise auf Sicherheitsrisiken, die mit einem Modul der beA-Plattform, nämlich der Client Security, verbunden sind.

Die BRAK empfiehlt allen Nutzern, die ab dem 22. Dezember das online zur Verfügung gestellte Zertifikat installiert haben, dieses wieder zu deinstallieren. Eine Anleitung dazu finden Sie hier. Nach Deinstallation des Zertifikats bestehen für Hacker keinerlei Möglichkeiten mehr, das Zertifikat für Angriffe auf ihren Computer zu instrumentalisieren.

Sollten Sie das Zertifikat am 22. Dezember nicht installiert haben, brauchen Sie nichts zu tun. Für Sie besteht kein Sicherheitsrisiko.

2. Worin genau besteht das Sicherheitsrisiko, das aus dem am 22. Dezember online gestellten Zertifikat resultieren soll?

Aus dem am 22. Dezember online gestellten Zertifikat resultiert nach Installation ein Sicherheitsrisiko für die PC-Umgebung des Nutzers der beA-Plattform.

Mit Hilfe dieses Zertifikats ist es Hackern möglich, eigene Webseiten als vertrauenswürdig zu präsentieren, obwohl diese nicht vertrauenswürdig sind. Der Hacker könnte zudem einen weiteren IT-Sicherheitsangriff durchführen. Dieses Vorgehen würde den Angreifer in die Lage versetzen, Anwenderinnen und Anwender auf eigene Webseiten umzuleiten und im äußersten Fall den Rechner mit Schadsoftware zu infizieren.

3. Ich habe am 22. Dezember das online gestellte Zertifikat installiert. Wie kann ich es wieder deinstallieren?

Eine Anleitung zur Deinstallation des Zertifikats finden Sie hier.

Nach Deinstallation des Zertifikats bestehen für Hacker keinerlei Möglichkeiten mehr, das Zertifikat für Angriffe auf ihren Computer zu nutzen. Sollten Sie das Zertifikat am 22. Dezember nicht installiert haben, brauchen Sie nichts zu tun. Für Sie besteht kein Sicherheitsrisiko.

4. War die Kommunikation über das beA jederzeit sicher oder gibt es auch hier Sicherheitslücken?

Die Datensicherheit der über die beA-Plattform gesendeten und empfangenen Dokumente war jederzeit gegeben. Kein Dokument, das über das beA versendet wurde, war öffentlich, die Kommunikation war stets vertraulich und verschlüsselt.

5. Falls es in meinem persönlichen beA noch ungelesene Nachrichten gibt – wie rufe ich diese ab?

Es gibt im Moment für beA-Nutzer keine Möglichkeit, Nachrichten abzurufen, die in ein beA versandt und nicht abgeholt wurden. Seit dem 23. Dezember ist es bis auf weiteres nicht mehr möglich, Nachrichten in ein beA zu senden.

Die BRAK ist sich der Problematik dieser Situation bewusst. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, das beA-System wieder ohne Sicherheitsrisiken für ihre Anwender zur Verfügung zu stellen, um den Nutzern der beA-Plattform den Zugriff auf ihre Nachrichten wieder zu ermöglichen.

6. Sind die Gerichte über die Abschaltung der beA-Plattform informiert?

Ja, die BRAK hat die Gerichte unmittelbar nach Abschaltung der beA-Plattform informiert. Hierzu hat die BRAK eine entsprechende Meldung auf der zentralen Plattform für Störungsmeldungen innerhalb der EGVP-Infrastruktur eingestellt. Die BRAK hat zudem die Landesjustizministerien sowie das Bundesjustizministerium in einem Schreiben über die Situation in Kenntnis gesetzt.

7. Welche Auswirkung hat die Abschaltung des beA-Systems auf die passive Nutzungspflicht für Rechtsanwälte?

Rechtsanwälte können die am 1. Januar 2018 eintretende passive Nutzungspflicht nicht erfüllen, solange die beA-Plattform vom Netz ist. Weder Rechtsanwälte noch Gerichte können im Moment Nachrichten in ein beA senden oder von dort abholen und müssen deshalb auf andere Medien ausweichen.

8. Wird der EGVP-Client zur Verfügung stehen, solange das beA außer Betrieb ist?

Nach Angaben der Justiz steht der EGVP-Client bis zum 13. Februar 2018 zur Verfügung. Anschließend soll es einen Nachfolgeclient geben, der dann noch der Verwaltung bereits empfangener Nachrichten dient. Sollte das beA bis zu diesem Zeitpunkt nicht wieder zur Verfügung stehen können, wird die BRAK rechtzeitig das Gespräch mit der Justiz suchen und sich um einen Weiterbetrieb des EGVP-Clients bemühen. Unabhängig von dem EGVP-Bürger-Client können Rechtsanwälte auch EGVP-Drittprodukte (http://www.egvp.de/Drittprodukte/index.php) nutzen.

Bitte beachten Sie, dass die Signaturfunktion des EGVP-Bürger-Clients eine Nachrichtensignatur (sogenannte Containersignatur) anbringt, die ab dem 1. Januar 2018 im Anwendungsbereich der ERVV unzulässig ist (zu § 4 ERVV siehe auch die Erläuterungen im beA-Newsletter 46/2017 vom 16. November 2017). Im Anwendungsbereich der ERVV müssen Sie daher die entsprechende qualifizierte elektronische Signatur mit externen Anwendungen anbringen.

9. Was bedeutet die Offline-Stellung des beA für die erweiterte Nutzungsverpflichtung im automatisierten Mahnverfahren?

Für das automatisierte Mahnverfahren gilt ab dem 1. Januar 2018 nach dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (vom 5. Juli 2017, BGBl. I 2208) eine erweiterte Nutzungsverpflichtung.

Es ist möglich, die erweiterte Nutzungspflicht ohne das beA zu erfüllen, denn das automatisierte Mahnverfahren sieht auch die Möglichkeit der Einreichung in Papierform über das sogenannte Barcode-Verfahren vor. Ebenso ist es möglich, einen EGVP-Bürgerclient oder ein EGVP-Drittprodukt (http://www.egvp.de/Drittprodukte/index.php) zu nutzen, um Mahnanträge in elektronischer Form einzureichen. Des Weiteren kann die Einreichung ab dem 1. Januar 2018 per DE-Mail erfolgen.

Der EGVP-Bürgerclient soll noch bis mindestens zum 13. Februar 2018 zur Verfügung stehen. Bitte beachten Sie, dass die Signaturfunktion des EGVP-Bürger-Clients eine Nachrichtensignatur (sogenannte Containersignatur) anbringt, die ab dem 1. Januar 2018 im Anwendungsbereich der ERVV unzulässig ist (zu § 4 ERVV siehe auch die Erläuterungen im beA-Newsletter 46/2017 vom 16. November 2017). Da aber nach Auskunft der Koordinierungsstelle für das automatisierte Mahnverfahren die ERVV hier nicht anwendbar ist, kann die vom EGVP-Bürgerclient erzeugte Containersignatur für das automatisierte Mahnverfahren auch im Jahr 2018 weiterhin verwendet werden.

10. Ist die Nutzung des Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses (BRAV) möglich, solange die beA-Plattform außer Betrieb ist?

Das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis steht seit dem 10.01.2018 wieder unter www.rechtsanwaltsregister.org zur Verfügung. Das beA-System ist derzeit offline (vgl. Presseerklärung Nr. 15 v. 27.12.2017), von der Offline-Stellung des beA-Systems war zunächst auch das Verzeichnis betroffen.

11. Wie ist die Nutzung des zentralen elektronischen Schutzschriftenregisters (ZSSR) ohne das beA möglich?

Seit dem 1. Januar 2017 besteht aufgrund von § 49c BRAO eine berufsrechtliche Pflicht, das ZSSR zu nutzen. Dies ist jedoch nicht nur mit dem beA möglich, denn das Schutzschriftenregister ermöglicht Einreichungen sowohl über weitere EGVP-Clients als auch über ein Online-Formular.

Eine ausführliche Erläuterung der Einreichungsmöglichkeiten finden Sie im Handbuch des Schutzschriftenregisters unter https://schutzschriftenregister.hessen.de/sites/schutzschriftenregister.hessen.de/files/handbuch_zssr_of.pdf

12. Sind zurzeit Bestellungen über das Portal der Bundesnotarkammer (BNotK) möglich?

Es ist möglich, Bestellungen über das Portal der BNotK vorzunehmen.

Das beA-System ist derzeit offline (vgl. Presseerklärung Nr. 15 v. 27.12.2017), von der Offline-Stellung des beA-Systems war vorrübergehend auch die Bestellmöglichkeit betroffen wegen der Anbindung an das Bundesweite amtliche Anwaltsverzeichnis.

13. Wann geht das beA wieder in Betrieb?

Aktuell arbeitet der technische Dienstleister der BRAK mit Hochdruck daran, eine Lösung für das entstandene Problem zu finden. Die BRAK hat deutlich gemacht, dass sie keine halben Lösungen akzeptieren wird, sondern auch künftig sowohl die Sicherheit der beA-Webanwendung, als auch die Sicherheit der individuellen PC-Umgebung der Anwälte gewährleisten will.

Derzeit können wir deshalb noch keinen Zeitpunkt nennen, wann das beA wieder verfügbar sein wird. Die beA-Plattform wird erst dann wieder ans Netz gehen, wenn alle Sicherheitsprobleme zweifelsfrei gelöst sind.

14. Gibt es Beschränkungen bei der Nutzung des beA, zum Beispiel in Bezug auf die Nachrichtengröße oder auf die Anzahl der Nachrichten, die der Nutzer pro Zeiteinheit versenden darf?

Das beA-System sieht keine Beschränkungen vor, wie viele Nachrichten der Nutzer pro Zeiteinheit verschicken darf. Ebenso kann der Nutzer natürlich pro Login alle im beA sich befindenden Nachrichten abrufen.

Es gibt allerdings Vorgaben der Justiz, die die Nachrichtengröße betreffen. So darf eine Nachricht nicht größer als 60 MB sein. Geht eine Nachricht an mehr als fünfzig Empfänger, darf sie nicht größer als 5 MB sein. Noch Vorgaben der Justiz ist es des Weiteren technisch unterbunden, dass eine Nachricht mehr als einhundert Anhänge hat.

15. Wird die BRAK den Rechtsanwälten eine angemessene Frist zwischen Ankündigung und Wiederinbetriebnahme der beA-Plattform einzuräumen?

Ja, die BRAK plant mit einer angemessenen Frist zwischen Ankündigung und Wiederinbetriebnahme der beA-Plattform. Wie lange dieser Zeitraum genau sein wird, wird die BRAK bekannt geben, sobald technische Fragen mit dem entsprechenden Dienstleister geklärt sind. Die Frist kann einen Zeitraum von zwei Wochen umfassen.



bea - Anwaltspostfach news beA weiterhin abgeschaltet / Offline - vom 03.01.2018, 17:08

Mit Newsletter vom heutigen Tage informiert die BRAK recht ausführlich über den aktuellen Stand des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches beA.

Wichtigtes Erkenntnis der Stellungnahme der BRAK: das beA ist weiterhin offline also abgeschaltet und wird es wohl auch noch eine Weile bleiben.

Da somit die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer von der BRAK nicht zur Verfügung gestellt werden und damit von der BRAK die gesetzliche Verpflichtung aus § 31a BRAO nicht erfüllt wird, gibt es aktuell keine (passive) Nutzungspflicht. Was es nicht gibt, kann man schlicht nicht nutzen. Da scheinbar das gesamte Anwaltsverzeichnis abgeschaltet ist, können Anwälte beispielsweise auch über das EGVP System nicht adressiert werden.

Gleichwohl ist der BRAK wohl zischenzeitlic auch klar, dass man dan beA nicht einfach wieder anschalten kann. Alle Kanzleien und Anwälte die beA bisher eingerichtet hatten, müssen nach dem erneuten Anschalten des beA erneut tätig werden. Dies wird eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.

Die BRAK plant daher, die Wiederinbetriebnahme des beA derzeit einen zweiphasigen Prozess vorzunehmen und ist zur Klärung dieses Prozesses wohl mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Kontakt.

Klingt fast nach einer weiteren Rechtsverordnung die hier Klarheit schaffen kann.

Den Download des Newsletters finden Sie hier: http://elektronischer-rechtsverkehr.de/newsletter/beA_Sondernewsletter-v-03012018.news.pdf


heise.de hat mit dem Titel des Beitrages auf https://www.heise.de/newsticker/meldung/34C3-Das-besondere-Anwaltspostfach-beA-als-besondere-Stuemperei-3928474.html mal wieder den Nagel auf den Kopf getroffen.

In dem Vortrag auf dem aktuell statt findenden 34C3 haben Markus Drenger und Felix Rohrbach vom Chaos Darmstadt ihre Erkenntnisse bei der Untersuchung der Sicherheitsfunktionen und der Architektur des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches beA präsentiert.

Das Ergebnis ist ernüchternd: unsicher, veraltete Software Versionen und konzeptionell eine Katastrophe.

Wer sich den Vortrag anschauen möchte kann dies aktuell bei facebook tun: https://www.facebook.com/erbguth/videos/10155599090484219/ .

Wir haben bereits bei Herrn Drenger bzgl. der Vortragsunterlagen angefragt und werden diese sobald möglich hier veröffentlichen.

bea - Anwaltspostfach news beA weiterhin offline - vom 27.12.2017, 14:55
Eigentlich hatte die BRAK angekündigt, das beA nur über die Weihnachtsfeiertage für Wartungsarbeiten vom Netz zu nehmen. Nachdem sich die Sicherheitsprobleme nun doch als gravierender heraus stellten, bleibt beA bis zur Behebung weiter abgeschaltet. Die Pressemitteilung der BRAK im Originaltext:

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) wird die Plattform beA vorerst weiter offline lassen.

Am Freitag hatte die BRAK die beA-Plattform vom Netz genommen, nachdem ein für den Zugang erforderliches Zertifikat als unsicher eingestuft und gesperrt worden war. Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung war davon nicht betroffen. Die Vertraulichkeit der Datenübertragungen war zu jedem Zeitpunkt gesichert. Es handelt sich um ein Zugangs- bzw. Verbindungsproblem, das der Technologieentwickler des beA-Systems trotz intensiver Arbeiten bislang nicht gelöst hat.

Die BRAK wird daher das beA-System erst wieder bereitstellen, wenn der technologische Dienstleister die Störungen vollständig behoben und einen sicheren Zugang gewährleistet hat. Allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die entsprechend der ursprünglichen Empfehlung vom 22.12.2017 das ersatzweise bereitgestellte Sicherheitszertifikat installierten, rät die BRAK dringend zur Deinstallation, um sich aus dem Zertifikat möglicherweise ergebende Sicherheitsrisiken für die individuelle PC-Umgebung auszuschließen. Eine Anleitung finden Sie in Kürze hier.


Quelle: http://www.brak.de/fuer-anwaelte/bea-das-besondere-elektronische-anwaltspostfach/

Die BRAK scheint zwischenzeitlich auch eingesehen zu haben, dass die Empfehlung vom 22.12. zur Installation des Zertifikates aus Sicherheitsgründen keine gute Idee war und rät nun allen Betroffenen, das Zertifikat wieder zu deinstallieren. Diesem Rat der BRAK sollte ausnahmsweise Folge geleistet werden.

Die versprochene Anleitung lässt leider noch immer auf sich warten.


so der Titel der Meldung bei heise.de - https://www.heise.de/newsticker/meldung/beA-Schwere-Panne-beim-besonderen-elektronischen-Anwaltspostfach-3927314.html . Treffender kann man die Problematik kaum beschreiben. Die Kommentare zum Artikel auf heise.de häufen sich und offenbare das ganze Ausmaß der Sicherheitslücke.

Die IT Internetseite golem titelt: Bundesrechtsanwaltskammer verteilt HTTPS-Hintertüre - https://www.golem.de/news/bea-bundesrechtsanwaltskammer-verteilt-https-hintertuere-1712-131845.html und führt technisch verständlich erklärt aus, warum man der Anleitung der BRAK zur Installation des Zertifikates nicht folgen sollte.


In einem Sondernewsletter und auf Ihrer Website informierte die BRAK heute darüber, dass für die weitere Funktionsfähigkeit der beA Webanwendung ein neues Zertifikat erforderlich sei. Die Meldung im Original:

Die Bundesrechtsanwaltskammer wurde gestern Abend darüber informiert, dass ein für die beA-Anwendung notwendiges Zertifikat ab dem 22.12.2017 nicht mehr gültig ist. Deshalb ist es notwendig, dass alle beA-Nutzer vor der nächsten Nutzung des beA-Systems ein zusätzliches Zertifikat installieren. Dieses dient dem Kommunikationsaufbau zwischen Browser und beA-Anwendung. Gespeicherte Daten und Verschlüsselungsprozess sind hiervon nicht betroffen.

Zwischenzeitlich ist die Meldung wieder von der Website der BRAK "verschunden". Statt dessen informiert die BRAK nun über Wartungsarbeiten:

Es traten vereinzelt Verbindungsprobleme zur beA-Webanwendung auf. Um die erforderliche Verbindungsstabilität zu beA sicherzustellen, hat die BRAK sich entschlossen, beA am 23. und 24. Dezember sowie an den Weihnachtsfeiertagen für Wartungsarbeiten vom Netz zu nehmen.

Zwischenzeitlich berichten auch renomierte IT-Websites über die peinliche Panne der BRAK: https://www.heise.de/newsticker/meldung/beA-Schwere-Panne-beim-besonderen-elektronischen-Anwaltspostfach-3927314.html .

In dem Newsletter wird auf eine Anleitung zur Installation des Zertifikates verwiesen, die hier zum Download bereits steht: https://www.bea-brak.de/content/Anleitung_zur_Anpassung_der_beA_Konfiguration.pdf




Nutzer der Kanzleisoftwareschnittstelle sind aktuell nicht von dem Problem betroffen, da die Kanzleisoftwareschnittstelle direkt mit dem beA kommuniziert und der beA Security Client hier nicht benötigt wird.


Elektronischer Rechtsverkehr news Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischen-Rechtsverkehrs-Verordnung - vom 19.12.2017, 12:00

Die Justiz hat auf dem Justizportal des Bundes und der Länder die Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2018 - ERVB 2018) veröffentlicht.

Die Bekanntmachung präzisiert § 5 der elektronischen Rechtsverkehr Verordnung ERV und findet bei folgenden Verfahren Anwendung: § 130a der Zivilprozessordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgesetzes,§ 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52a der Finanzgerichtsordnung .

Die Bekanntmachung ist ab 01.01.2018 gültig und regelt Details zu Dateiformaten und weiteren technischen Anforderungen an Dokumente, die elektronisch an Gerichte eingereicht werden.

Download: bmjv_bekanntmachung_5_ervv_ervb_2018.pdf
Quelle: https://justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php

Elektronischer Rechtsverkehr news erste Infos zum elektronischen Empfangsbekenntnis im beA - vom 07.12.2017, 17:26
Mit Email vom 24.11.2017 hat die BRAK nun erstmals Infos elektronischen Empfangsbekenntnis ab 01.01.2018 veröffentlicht. Mit Version 2.0.4 des beA Webclients wurde das EEB in das beA integriert

Empfangene eEB Anforderungen werden durch den folgenden Nachrichtendialog signalisiert:
elektronisches Empfangsbekenntnis im beA

Sofern das Gericht ab 01.01.2018 ein elektronisches Empfangsbekenntnis anfordert, ist dies mittels beA und einem Strulturdatensatz abzugeben. Das EEB wird dabei vom System nicht automatisch nach Eingang im beA abgegebens sondern muss aktiv durch den beA Postfachinhaber erfolgen.

Vorher sollte natürlich geprüft werden, ob der korrekte Empfänger adressiert wurde und die Dokumente lesbar sind. Nach Prüfung und Kenntnisnahme der Dokumente kann das EEB abgegeben oder abgelehnt werden. Dies kann beispieslweise der Fall sein, wenn Dateien defekt und damit nicht lesbar sind.

elektronisches Empfangsbekenntnis im beA

elektronisches Empfangsbekenntnis im beA

Elektronischer Rechtsverkehr news Bundesrat beschließt Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung - ERVV - vom 22.11.2017, 07:54

Der Bundesrat hat am 03.11.2017 wie angekündigt der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (kurz ERVV) mit kleinen Änderungen zugestimmt und ist dabei den Empfehlungen von Rechts- und Innenausschuss gefolgt (Beschluss des Bundesrates, Drucksache 645/17).

Eine der Änderungen betrifft die Verlängerung der Übergangsfrist für die „Durchsuchbarkeit“ von elektronischen Dokumenten, die nun erst ab dem 01.07.2019 zur Pflicht wird, so dass der Anwaltschaft noch genügend Zeit verbleibt, sich mit der erforderlichen OCR-Software und leistungsfähigen Scannern auszustatten.

Die Rechtsverordnung wird noch im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Sie enthält erstmals einheitliche technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Zivil-, Familien-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichte der Länder und des Bundes. Als Standard Dateiformat ist PDF zugelassen, für Bilder in Ausnahmen TIFF, sofern dies aus Gründen der Erkenn- bzw. Darstellbarkeit erforderlich ist.

Quelle: http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2017/0601-0700/645-17(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1

Download: http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/download/Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV-645-17(B).pdf

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2017/0601-0700/0645-17.html

RA-MICRO news RA-MICRO stellt beA-Integration vor - vom 16.10.2017, 22:11
Auf den Kanzleitagen von RA-MICRO Köln stellte RA-MICRO vor mehr als 150 Anwältinnen und Anwälten erstmals eine Preview der beA-Integration öffentlich vor. Die Lösung wurde mit großer Zustimmung begrüßt. RA-MICRO plant, mit der Jahresversion 2018 die Integration der beA-Schnittstelle der BRAK zu Jahresbeginn auszuliefern.

Wir freuen uns und sind gespannt auf die beA Schnittstelle des Kanzleisoftware Marktführers RA-MICRO. Die Nutzung des beA im Workflow einer Kanzleisoftware erscheint uns als die sinnvollste und effektivste Möglichkeit zur Nutzung des beA.

Quelle: https://www.ra-micro.de/ra-micro-stellt-bea-integration-erfolgreich-vor/


bea - Anwaltspostfach news beA Kanzleisoftware Schnittstelle - vom 14.07.2017, 09:11
Die Intergration der Kanzleisoftware Schnittstellen des beA geht voran. So meldet die BRAK mit ihrem Newsletter vom 13.07.2017:

beA-Schnittstelle für Kanzleisoftware steht bereit

Bislang ist das beA über die Webanwendung unter https://www.bea-brak.de/ erreichbar. Viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte setzen jedoch Kanzleisoftware ein. Die BRAK hat daher neben der Webanwendung eine Softwareschnittstelle entwickelt, die den Zugriff auf das beA aus der gewohnten Arbeitsumgebung ermöglichen wird.

Diese beA-Schnittstelle hat die BRAK nunmehr für alle Kanzleisoftwarehersteller bereitgestellt. Die Hersteller können nach Registrierung bei der BRAK die bereitgestellte Schnittstelle für die Integration in die eigene Kanzleisoftware nutzen. Nach Abschluss der Entwicklungen können die Kanzleisoftwarehersteller den Zugriff auf das beA direkt aus der Software heraus ermöglichen. Weitere Informationen für Hersteller von Kanzleisoftware finden sich unter http://bea.brak.de/ksw-schnittstelle/.


Wir freuen uns, dass bei der BRAK die Einsicht gereift ist, dass eine professionelle und effektive Nutzung des beA ohne eine Kanzleisoftware wie beispielsweise RA-MICRO kaum möglich ist.

Nach Auskunft von RA-MICRO leider noch immer ungeklärt ist die Haftungsfrage bei Nutzung von Kanzleisoftware Schnittstellen. Hier hoffen wir auf eine baldige Regelung und Einigung der Beteiligten.

bea - Anwaltspostfach news Kanzleisoftware Schnittstellen - vom 07.06.2017, 11:54
Die Entwicklung der Schnittstellen zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA und den Kanzleisoftware Programmen geht voran. Zwischenzeitlich haben die ersten Anbieter von erfolgreichen Tests, u.a. Versand und Empfang von Nachrichten in das beA berichtet. Im einzelnen:

Winmacs
Winmacs berichtet, eine Nachricht inklusive Anhang direkt aus einer Kanzleisoftware (WinMACS) heraus signiert und über die Schnittstelle an das beA erfolgreich übermittelt zu haben - am 04.03.2017 um 22:25 ist dies erstmals gelungen.
Details: https://www.rummel-ag.de/unternehmen/bea/

Advoware
Advoware meldet, dass Kernfunktionen wie Einloggen mittels Kartenlesegerät oder Softwarezertifikat sowie Senden und Empfangen von Nachrichten inkl. Anhängen bereits erfolgreich implementiert werden konnten.
Details: http://www.advoware.de/bea/advoware-und-das-bea/

J-Lawyer
Laut J-Lawyer ist die beA Schnittstelle der Kanzleisoftware bereits mit folgenden Funktionen getestet:
  • Anzeige des beA-Posteingangs, inklusive Unterstützung mehrerer Postfächer
  • Übernahme von beA-Nachrichten in die Akte
  • Senden von Nachrichten
Details:http://www.j-lawyer.org/?p=1959

Elektronischer Rechtsverkehr news elektronische Akte in Strafsachen - vom 19.05.2017, 09:20
Mit der Mehrheit der Koalition hat das Parlament am Abend des 18.05.2017 einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die elektronische Akte in Strafsachen eingeführt werden soll. E-Akten sollen demnach in Strafprozessen von 2018 an möglich und ab dem Jahr 2026 verpflichtend sein.

Elektronischer Rechtsverkehr news Erfurt: Einführung der elektronischen Akte in Justiz und Verwaltung in Thüringen - vom 30.01.2017, 11:11
Erfurt - Der Thüringer Justizminister Dieter Lauinger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und der Geschäftsführer der PDV-Systeme GmbH aus Erfurt, Dirk Nerling, haben am Mittwochvormittag eine entscheidende Vereinbarung zur Umsetzung der elektronischen Akte in der Thüringer Justizverwaltung sowie den Thüringer Gerichten und Staatsanwaltschaften getroffen.

Die Gesetzgebung des Bundes sieht die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs bis 2020 vor. Gegenwärtiges Ziel ist es, den Thüringer Bürgerinnen und Bürgern bereits vom 1. Januar 2018 an eine Abwicklung ihrer Rechtsangelegenheiten mit den Gerichten über die eröffneten elektronischen Kommunikationswege zu ermöglichen.

In Thüringen gibt es rund 600 Richter und etwa 180 Staatsanwälte. Insgesamt sind an den Gerichtsbarkeiten fast 3000 Personen tätig. Die PDV-Systeme GmbH in Erfurt erhielt im September 2016 den Platin-Award als höchste Auszeichnung in der Kategorie „E-Akte“. Die Auszeichnung wird von der Fachzeitschrift eGovernment Computing und unter Schirmherrschaft des Bundesministeriums des Innern vergeben.

Quelle: http://www.pdv.de/News.1930.0.html#.WI8PhrgxlhE

Die Pressemeldung des Ministeriums der Justiz in Erfurt können Sie hier herunterladen: www.elektronischer-rechtsverkehr.de/download/2016-12-14_PM_Justiz-Thueringen-fuehrt-E-Gerichtsake-ein.pdf



Wer hätte das gedacht: bisher war Thüringen nicht gerade als Vorreiter in Sachen elektronischer Rechtsverkehr bekannt. Bisher ist in Thüringen lediglich der elektronische Rechtsverkehr zu den Registergerichten eröffnet. Das Mahnverfahren wird über das zentrale Mahngericht in Staßfurt/Aschersleben abgewickelt.

Nun besteht also Hoffnung, dass Anwälte und Kanzleien alsbald das beA nutzen und Schriftsätze über das beA an die Gerichte in Thüringen senden können.


bea - Anwaltspostfach news beA Schnittstelle zu Kanzleisoftware Programmen - vom 24.01.2017, 09:42
Am 24.01.2017 teilte der Software Industrieverband Elektronischer Rechtsverkehr (SIV-ERV) folgendes mit:

Eine Integration des beA in Kanzleisoftware ist bislang nicht möglich ist. Eine technisch hinreichend aufbereitete Schnittstelle zum beA und ein Zugriff auf die notwendige Testumgebung stehen bis heute noch nicht zur Verfügung. Erst wenn dies der Fall ist, können die Softwarehersteller mit der Integration richtig beginnen. Nach Abschluss einer Phase zur Erprobung und Qualitätssicherung in Zusammenarbeit mit der BRAK geht die Schnittstelle dann in den Echtbetrieb und die Anwender können das beA komfortabel aus ihrer Kanzleisoftware nutzen. Einen genauen Zeitpunkt, zu dem die beA-Schnittstelle in den Echtbetrieb gehen wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht mitgeteilt werden.

Die Meldung ist hoch interessant. Im SIV-ERV die Hersteller folgender Kanzleisoftware Programme vertreten: RA-MICRO, Datev, BS-Anwalt, ReNoStar, STP, Wolters Klumer, Westernacher .... um nur einige zu nennen, mithin das Who is Who der Anbieter von Kanzleisoftware. Eine Aussage dieses Industrieverbandes zur Bereitstellung von Beschreibungen zur beA Schnittstelle hat einiges Gewicht und lässt leider die Hoffnung sterben, das beA noch 2017 über Kanzleisoftware Programme nutzen zu können.

Quelle: https://siv-erv.de/24-01-2017-stellungnahme-siv-erv-012017-zur-integration-des-besonderen-elektronischen-anwaltspostfachs-bea-in-fachsoftware/

Meldung zum Download: https://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/download/stellungnahme-siv-erv-anbindung-bea-an-kanzleisoftware.pdf

bea - Anwaltspostfach news beA Hessen - Erklärung des LSG Darmstadt zum beA - vom 05.01.2017, 11:51
Hessen: laut einem Schreiben des Landessozialgerichtes in Darmstadt sind die hessischen Gerichte flächendeckend per beA erreichbar. Dies wurde bereits in einem Schreiben vom 12.09.2016 mitgeteilt. Die Meldung lautet wie folgt:

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Her r Rechtsanwalt,
ab 29. September 2016 können Sie das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zur rechtsverbindlichen Kommunikationmit allen hessischen Gerichten nutzen. Nur für schriftformbedürftige Schriftsätze ist es bis zum 1. Januar 2018 noch erforderlich, diese qualifiziert elektronisch zu signieren, im Übrigen genügt die sog. einfache Signatur, d.h. Ihr maschinenschriftlicher Namenszug unter Ihrem Schriftsatz.


Weiterhin schreibt das LSG Darmstadt:

Erforderlich hierfür ist, dass Sie uns die Bereitschaft bestätigen, das beA nutzen zu wollen. Diese Bereitschaft können Sie dem Hessischen Landessozialgericht formlos über Ihr beA erklären. Wir übernehmen für Sie die Weitergabe auch an die Sozialgerichte erster Instanz.

Neben der erfreulichen Nachricht, dass beA von den Gerichten in Hessen unterstützt wird enthält die Nachricht leider auch einige nicht unproblematische Aussagen. So ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, warum man als Kanzlei die Nutzung des beA gegenüber den Gerichten erklären sollte. Notwendig ist vielmehr eine allgemeine Erklärung zur Empfangsbereitschaft, beispielsweise auf der Homepage oder dem Briefkopf der Kanzlei. Einer Mitteilung an die Gerichte bedarf es nicht. Vielmehr bedarf es einer Erklärung der Gerichte bzw. eine Verordnung, die den elektronischen Rechtsverkehr eröffnet.

Weiterhin ist die Aussage zur qualifizierten elektronischen Signatur nicht eindeutig. Auch ab 2018 bedarf es der qualifizierten elektronischen Signatur, sofern der Schriftsatz von einem Mitarbeiter versendet wird. Das Erfordernis der Signatur entfällt nur, wenn ein Schriftsatz von einem Postfach versendet wird, an dem sich ein Anwalt angemeldet hat. Nur dann kann nämlich vermutet werden, dass der Schriftsatz von einem Anwalt als Postfachinhaber stammt.

Quelle: www.elektronischer-rechtsverkehr.de/download/Justiz-Hessen-zur-Übergangsphase-beA.pdf

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Hessische Justizbehörden sind Opfer einer Cyberattacke worden - darunter mehrere Gerichte. Der Angriff mit der Schadsoftware "Goldeneye" war als Bewerbungsmail getarnt.

Mit gefälschten Bewerbungsmails haben Unbekannte am Dienstag mindestens fünf hessische Justizbehörden angegriffen. Wie das Justizministerium am Mittwoch mitteilte, wurden dabei nach ersten Ermittlungen vier Computer an zwei Amtsgerichten mit Schadsoftware infiziert - http://hessenschau.de/panorama/gefaelschte-bewerbungsmail-cyberangriff-auf-justizbehoerden,cyberangriff-justiz-100.html . Diese weitere Form eines Ransomware Angriffes ist bereits seit Tagen in der Fachpresse bekannt: https://www.heise.de/newsticker/meldung/Goldeneye-Ransomware-greift-gezielt-Personalabteilungen-an-3562281.html.

Auch das BSI bzw. CERT warnt vor dem neuen Verschlüsselungstrojaner: https://twitter.com/certbund/status/806104277039058944

Wie kann man sich vor den Gefahren der Ransomware schützen? - neben aktuellen Virenscannern und Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Emails gibt es eine weitere interessante Möglichkeit, die Nutzung des besonderen Anwaltspostfaches beA. Da es sich beim beA um ein geschlossenes System handelt, können Spammer und Kriminelle die hinter diesen Ransomware Angriffen stehen dieses System nicht verwenden. Eine Email mit einer als Bewerbungsschreiben getarnten Schadsoftware wird die Kanzleien über das beA sehr wahrscheinlich nicht erreichen.... mehr
bea - Anwaltspostfach news beA Starttermin 29.09.2016 - was geschah wirklich - vom 02.10.2016, 14:47
am 29.09.2016? Nichts! Warum? Dies lässt sich im Detail im Terminsbericht der Kanzlei WERNER Rechtsanwälte Informatiker nachlesen. In diesem Bericht werden die Hintergründe der Verfahren vor dem I. und II. Senat des Anwaltsgerichtshofes ausführlich beschrieben. Der II. Senat des Anwaltsgerichtshofes Berlin hatte die beiden ursprünglichen einstweiligen Anordnungen erlassen, wonach die beA Postfächer für die Antragsteller nicht empfangsbereit sein dürfen. Da die BRAK laut eigenen Angaben das System nur komplett aktivieren, jedoch nicht einzelne Postfächer ausnehmen kann, führten diese Anordnungen zum Stopp des beA.

Der weitere Antrag von Kollegen Rechtsanwalt Werner wurde zwar vom I. Senat abgewiesen.

Die Anordnungen des II. Senates haben jedoch weiterhin Bestand, das beA wird zum 29.09.2016 nicht starten. Den Antragsstellern im Verfahren vor dem II. Senat wurde Schrifsatzfrist bis zum 10.10.2016 gewährt. Ein nächster Termin wird, falls es überhaupt zur Aufhebung der einstweiligen Anordnungen kommt, frühestens Mitte Oktober zu erwarten sein.

Details zum Nachlesen gibt es online unter http://www.werner-ri.de/rechtsnews/news/news/bea-update-und-terminsbericht-vom-28092016/, als PDF unter www.elektronischer-rechtsverkehr.de/content/bea_Terminsbericht_Anwaltsgerichtshof_28092016.pdf .

Interessantes Details des Berichtes der Kanzlei WERNER RI ist eine in dem Verfahren vom Präsident der BRAK, RA Schäfer, getroffene Aussage, wonach Dritte – z. B. Bürger – über den EGVP-Client Nachrichten an das beA eines Rechtsanwalts senden können.

Persönlich finde ich diese Aussage extrem spannend, da mit der Aktiverung des beA ja somit auch ein Kommunikationsweg vom Mandanten an die Kanzleien eröffnet wird, ohne dass der Mandant erkennen kann, ob der Anwalt oder die Anwältin die Post auch liest.


... so die aktuelle Pressemitteilung der BRAK vom 29.09.2016.


Zum für heute angekündigten Starttermin darf die BRAK das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) den rund 164.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nicht zur Verfügung stellen. "Wir hätten heute starten können, dürfen aber nicht", resümiert Präsident Ekkehart Schäfer. An der Inbetriebnahme gehindert ist die BRAK durch zwei einstweilige Anordnungen des AGH Berlin vom Juni 2016, die zwei Rechtsanwälte aus Berlin und Köln erwirkt hatten. Sie stehen auf dem Standpunkt, dass die BRAK die für sie eingerichteten Postfächer nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freischalten darf. Weil die Sicherheitsarchitektur des beA die Freischaltung einzelner Postfächer nicht zulässt, kann das System insgesamt nicht in Betrieb genommen werden. Dem soll die am 28.09.2016 in Kraft getretene Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz begegnen. Sie stellt klar, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten. Aufgrund der geänderten Rechtslage hat die BRAK die Aufhebung der beiden einstweiligen Anordnungen beantragt (s. PE Nr. 10/2016 v. 27.09.2016). Zu den Aufhebungsanträgen hat der AGH Berlin den beiden Antragstellern eine Frist zur Stellungnahme bis zum 10.10.2016 eingeräumt. Bevor der AGH Berlin die Aufhebungsanträge nicht positiv beschieden hat, darf und wird die BRAK das beA nicht in Betrieb nehmen. "Der Ball liegt nun beim AGH und den Antragstellern", konstatiert Schäfer und verweist darauf, dass ein anderer Senat des AGH es gestern unter Hinweis auf die neue Rechtslage abgelehnt hat, in einem weiteren Verfahren eine einstweilige Anordnung zu erlassen (s. PE Nr. 11/2016 v. 28.09.2016). "Die RAVPV wird uns auch hier helfen", gibt sich Schäfer optimistisch und ergänzt: "Einen konkreten Starttermin für das beA können wir leider derzeit nicht nennen. Wir müssen abwarten, bis der AGH entscheidet."

Quelle: http://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2016/presseerklaerung-12-2016/



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